Beschluss vom 22.10.2019 -
BVerwG 8 B 60.19ECLI:DE:BVerwG:2019:221019B8B60.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.10.2019 - 8 B 60.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:221019B8B60.19.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 60.19

  • VG Münster - 20.05.2009 - AZ: VG 9 K 1076/07
  • OVG Münster - 12.04.2019 - AZ: OVG 16 A 1499/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Oktober 2019
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

  1. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. April 2019 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten zum Austritt aus dem beigeladenen Dachverband wegen kompetenzüberschreitender Äußerungen. Nach der Zurückverweisung der Rechtssache durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. März 2016 - 10 C 4.15 - hat das Berufungsgericht die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts erneut zurückgewiesen, weil ein zwischenzeitlich satzungsrechtlich geschaffener Anspruch jedes Pflichtmitgliedes der verbandsangehörigen Kammern auf Unterlassung kompetenzüberschreitender Äußerungen des Dachverbandes gegen die Gefahr einer Wiederholung solcher Kompetenzüberschreitungen spreche. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

2 Die Beschwerde der Klägerin hiergegen hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von ihr geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Das Revisionsverfahren bietet voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob eine Mitgliedschaft einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft in einem zivilrechtlich organisierten Dachverband, dessen öffentliche Äußerungen wiederholt und nicht nur in "Ausreißer-Fällen" die Kompetenzgrenzen seiner Mitgliedskörperschaften überschreiten, schon dann mit dem Recht der Pflichtmitglieder dieser Körperschaften aus Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar ist, wenn der Dachverband diesen Pflichtmitgliedern durch Satzung einen Anspruch auf Unterlassung solcher Äußerungen einräumt.

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 23.19 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.