Beschluss vom 24.06.2019 -
BVerwG 4 BN 28.19ECLI:DE:BVerwG:2019:240619B4BN28.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.06.2019 - 4 BN 28.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:240619B4BN28.19.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 28.19

  • OVG Münster - 18.01.2019 - AZ: OVG 7 D 12/18.NE

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juni 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2019 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsteller zu 1 und 2, 3 und 4, 5 und 6 tragen jeweils als Gesamtschuldner je ein Drittel der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen einer Abweichung des angefochtenen Urteils von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - (BVerwGE 107, 215) zuzulassen. Das Oberverwaltungsgericht hat dem Rechtssatz aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Antragsteller seiner Darlegungspflicht genügt, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinen Rechten verletzt wird, nicht widersprochen. Vielmehr hat es diesen Rechtssatz mit einer etwas anderen Formulierung ("... dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird.") übernommen und seiner Prüfung vorangestellt (UA S. 8 f.).

3 Nach Ansicht der Antragsteller hat ihnen das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht entgegen gehalten, nicht hinreichend substantiiert abwägungsrelevante Belange geltend gemacht zu haben (UA S. 9), weil sie keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür geliefert hätten, dass mit Grundstücksbeeinträchtigungen durch aus dem Plangebiet in mehr als geringfügigem Umfang abfließendes Oberflächenwasser zu rechnen sei (UA S. 11). Damit rügen die Antragsteller, dass das Oberverwaltungsgericht den von ihm akzeptierten höchstrichterlichen Rechtssatz unzutreffend angewandt habe. Darauf kann ihre Divergenzrüge indessen nicht gestützt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

4 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen, auf dem das vorinstanzliche Urteil beruhen kann.

5 a) Das Oberverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nicht überspannt. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass ein Antragsteller, der eine Verletzung des Abwägungsgebots zu seinen Ungunsten rügt, zur Erfüllung der Anforderungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sowohl aufzeigen muss, dass der als verletzt empfundene eigene Belang mehr als nur geringwertig ist, als auch darlegen muss, dass eine Verletzung des Belangs hinreichend wahrscheinlich ist. Dagegen ist nichts zu erinnern. Wer eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend macht, muss einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war (BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <219> und vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 Rn. 15). Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich allerdings auf solche Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979 - 4 N 1.78 , 4 N 2-4.79 - BVerwGE 59, 87 <103>).

6 b) Das Oberverwaltungsgericht hat den Antragstellern auch nicht das rechtliche Gehör versagt. Es hat sowohl den Vortrag der Antragsteller zum Inhalt der vorgelegten Geländeschnitte des Geoportals NRW in Bezug auf ihre jeweiligen Grundstücke und das Plangebiet als auch die Kritik am Entwässerungskonzept der Antragsgegnerin zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen (UA S. 10 f.). Das Schweigen der Urteilsgründe zu Einzelheiten des Parteivortrags rechtfertigt nicht schon den gegenteiligen Schluss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1999 - 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3).

7 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.