Beschluss vom 25.02.2020 -
BVerwG 9 B 7.20ECLI:DE:BVerwG:2020:250220B9B7.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.02.2020 - 9 B 7.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:250220B9B7.20.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 7.20

  • VG Greifswald - 12.07.2012 - AZ: VG 3 A 1162/11
  • OVG Greifswald - 05.11.2019 - AZ: OVG 1 L 190/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Februar 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Sieveking
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 5. November 2019 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 144 023 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist nicht begründet.

2 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit oder zur Weiterentwicklung der Rechtsprechung geboten ist. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

3 Die Beschwerde wendet sich dagegen, dass das Oberverwaltungsgericht die im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke, Flurst. 34 und 35, Flur 105, Gemarkung K., dem Außenbereich zugeordnet hat. Sie beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe dabei die Besonderheiten der Ortslage nicht hinreichend gewürdigt. Seine rechtliche Bewertung stelle eine "Interpretation der höchstrichterlich entwickelten Grundsätze zu einem Bebauungszusammenhang dar, welche nicht mehr nachvollzogen werden kann und daher eine Abweichung zu den einheitlich entwickelten Grundsätzen darstellt". Insoweit werde "zur Überprüfung gestellt, wie bei einer solchen Tatsachenlage damit zu verfahren ist und wie dieses in die bestehenden bundeseinheitlichen Grundsätze eingeordnet werden kann". Die Bewertung durch die Vorinstanz widerspreche der ständigen Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich.

4 Damit lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht begründen. Die Beschwerde stellt selbst nicht in Abrede, dass die maßgeblichen Abgrenzungsgrundsätze hinsichtlich der Anwendungsbereiche des § 34 und des § 35 BauGB geklärt sind. Sie benennt keine konkrete, fallübergreifende Rechtsfrage, die insoweit noch weiterer Klärung bedarf. Vielmehr wendet sie sich nur gegen die Anwendung der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall. Damit wird sie den Darlegungsanforderungen an eine Grundsatzrüge selbst dann nicht gerecht, wenn es weitere, ähnlich gelagerte Einzelfälle geben sollte.

5 Die Revision ist ebenso wenig deshalb zuzulassen, weil das angefochtene Urteil auf einer Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beruht. Eine Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem die Bezugsentscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Der Hinweis auf eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung formulierten Rechtssätze genügt dagegen auch für eine Divergenzrüge nicht.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.