Verfahrensinformation



Gegenstand der Klagen, über die das Bundesverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zu entscheiden hat, ist ein Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Detmold. Der planfestgestellte Abschnitt umfasst eine Länge von rd. 3,7 km. Das Projekt ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen in die Dringlichkeitsstufe „laufend und fest disponiert“ eingeordnet. Sämtliche Kläger halten den Planfeststellungsbeschluss für formell und materiell rechtswidrig.


Die insgesamt 14 Privatkläger im Verfahren BVerwG 9 A 16.16 sind von der Planung in unterschiedlichem Umfang betroffen. Manche sind Enteignungsbetroffene, die z.T. Existenzgefährdungen geltend machen, andere sind nur mittelbar Betroffene, die sich gegen Lärmbelastungen wehren. Teilweise erheben sie auch wasserrechtliche Bedenken. Sie befürchten eine Gefährdung ihrer Hauswasserversorgung (Brunnen) durch die Versickerung von Straßenabwässern.


Dem Kläger im Verfahren BVerwG 9 A 15.16 steht ein lebenslanges Wohnrecht auf einem Wohngrundstück zu, das zur vollständigen Übernahme durch den Vorhabenträger vorgesehen ist. Das Wohngebäude soll abgerissen werden. Außerdem ist er Eigentümer von insgesamt acht Grundstücken, die in unterschiedlichem Umfang für das Vorhaben selbst bzw. für landschaftspflegerische Maßnahmen in Anspruch genommen werden sollen.



Pressemitteilung Nr. 26/2018 vom 26.04.2018

Autobahn A 33/Bundesstraße B 61 (Zubringer Ummeln): EuGH muss entscheiden

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat beschlossen, die bei ihm anhängigen Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Detmold für den Neubau der A 33/B 61, Zubringer Ummeln, auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg entscheidungserhebliche Rechtsfragen zur Auslegung des europäischen Rechts vorzulegen.


Die insgesamt 14 Kläger sind von der Planung des 3,7 km langen Straßenabschnitts in unterschiedlichem Umfang betroffen. Manche sollen für den Straßenbau enteignet werden oder sind in ihrer Existenz als Landwirte betroffen. Andere Kläger wehren sich gegen Lärmbelastungen. Die meisten Kläger erheben darüber hinaus wasserrechtliche Bedenken. Sie befürchten eine Gefährdung ihrer privaten Wasserversorgung (Hausbrunnen) durch die Versickerung von Straßenabwässern oder machen Überschwemmungsgefahren geltend.


Dem Bundesverwaltungsgericht stellen sich verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Fragen, die die Auslegung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie betreffen. Zu dieser Richtlinie hat der EuGH bereits entschieden, dass bei der Genehmigung eines Vorhabens - wie hier eines Straßenbauprojekts - jede Verschlechterung des Zustandes eines Wasserkörpers vermieden werden muss. Geklärt ist ferner, nach welchen Kriterien sich die Verschlechterung beurteilt, sofern es um Oberflächengewässer geht. Eine solche Klärung fehlt indessen in Bezug auf die Verschlechterung des Zustandes des Grundwassers. Klärungsbedürftig ist darüber hinaus, ob und inwieweit sich private Kläger in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot berufen können.


Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, die nicht eindeutig zu beantwortenden europarechtlichen Fragen, auf die es für seine Entscheidung ankommt, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der ausführlich begründete Vorlagebeschluss wird den Verfahrensbeteiligten im Lauf der nächsten Wochen schriftlich bekannt gegeben.



BVerwG 9 A 15.16 - Beschluss vom 25. April 2018

BVerwG 9 A 16.16 - Beschluss vom 25. April 2018


Beschluss vom 25.04.2018 -
BVerwG 9 A 15.16ECLI:DE:BVerwG:2018:250418B9A15.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.04.2018 - 9 A 15.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:250418B9A15.16.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 15.16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. April 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler, Dr. Martini und
Dr. Dieterich
beschlossen:

  1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Parallelverfahren BVerwG 9 A 16.16 ausgesetzt.
  2. Es wird darauf hingewiesen, dass gegen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses der Bezirksregierung Detmold vom 27. September 2016 für den Neubau der A 33/B 61, Zubringer Ummeln, unter den nachstehend aufgeführten Gesichtspunkten Bedenken bestehen.

Gründe

1 1. Die Aussetzung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 94 VwGO. Zwar hängt die Entscheidung des Rechtsstreits nicht, wie es der Wortlaut des § 94 VwGO voraussetzt, von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Vorgreiflich ist aber die Beantwortung der Rechtsfragen, die der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union im Parallelverfahren 9 A 16.16 zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2000 - 3 C 3.00 - BVerwGE 112, 166 <169 f.>).

2 2. Der Senat hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung, in der die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses mit den Beteiligten erörtert worden ist, über den gesamten Streitstoff beraten. Er hält es für zweckmäßig, den Beteiligten seine vorläufige Einschätzung aufgrund der wesentlichen Ergebnisse seiner Beratung mitzuteilen. Hierzu ist mit Beschluss vom heutigen Tage im Parallelverfahren 9 A 16.16 ein Hinweisbeschluss ergangen, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

3 In Ergänzung hierzu wird speziell zum Verfahren des Klägers auf Folgendes hingewiesen:

4 a) Da der Kläger von der Planung als Grundstückseigentümer in Anspruch genommen wird, hat er nach Art. 14 Abs. 1 GG Anspruch auf gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf seine objektive Rechtmäßigkeit (sog. Vollüberprüfungsanspruch), soweit der geltend gemachte Fehler für die Inanspruchnahme seines Grundstückes kausal ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 24). Ob und in welchem Umfang er sich auf Verstöße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot (Art. 4 WRRL i.V.m. §§ 27, 47 WHG) berufen kann, ist derzeit ungeklärt. Der Senat hat dem Europäischen Gerichtshof mit Beschluss vom heutigen Tage hierzu Fragen vorgelegt.

5 b) Der Kläger kann sich auf den entscheidungserheblichen Fehler bei der Abwägung zwischen der Variante 3 und 3.1 (vgl. hierzu Hinweisbeschluss im Parallelverfahren 9 A 16.16 unter III 6 a) und b)) berufen, denn er stünde im Falle der Variante 3 besser da, als bei der planfestgestellten Variante 3.1.

6 c) Die Inanspruchnahme seines Grundeigentums ist - vorbehaltlich der noch ungeklärten Frage des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots sowie der fehlerhaften Alternativenprüfung - im Übrigen nicht zu beanstanden.

7 Der Kläger hat seinen Wohnsitz an der G. Straße ... in B. Das 1 742 m² große Wohngrundstück (Flurstück ... der Flur ... der Gemarkung U.) steht nicht in seinem Eigentum; ihm steht dort aber ein lebenslanges dinglich gesichertes Wohnrecht zu. Der Kläger betreibt zudem auf dem Grundstück nach eigenen Angaben seit fast 50 Jahren ein Unternehmen. Das genannte Flurstück ist zur vollständigen Übernahme durch den Vorhabenträger vorgesehen; das Wohngebäude soll abgerissen werden.

8 Der Kläger ist außerdem Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs (G. Straße ...) mit einer Gesamtgröße von ca. 48,50 ha. Den Betrieb bewirtschaftet der über 82-jährige Kläger nicht mehr selbst, sondern er hat die Flächen verpachtet. Auf der Hofstelle befinden sich vier Mietwohnungen. Eine der Mietparteien betreibt in Teilen der Wirtschaftsgebäude eine Hundeschule. Insgesamt geht es um acht Flurstücke, deren Bezeichnungen sich zwischenzeitlich nach Neuvermessung und Teilung geändert haben (neue Bezeichnung wohl: 34..., 36... und 37... der Flur 3...; 46..., 56..., 56... und 56... der Flur 3... sowie 1031 der Flur 36, sämtlich Gemarkung U.). Diese Flurstücke sollen in unterschiedlichem Umfang für das Vorhaben selbst bzw. für LBP-Maßnahmen in Anspruch genommen werden. Dabei soll u.a. die bisherige nördliche Zufahrt zur Hofstelle von der B 61/G. Straße entsiegelt und rekultiviert werden. Die neue Zufahrt soll über den R. erfolgen.

9 Der Planfeststellungsbeschluss befasst sich auf S. 519 f. mit der Einwendung des Klägers: Die Grundstücksinanspruchnahmen seien einschließlich des Gebäudeabrisses unverzichtbar. Auswirkungen auf das Handelsunternehmen - gemeint ist offenbar das Unternehmen G. Straße ... - seien im Rahmen der Grunderwerbsverhandlungen bzw. des separaten Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens zu prüfen und ggf. zu entschädigen. Hinsichtlich der geltend gemachten Existenzgefährdung in Bezug auf den landwirtschaftlichen Betrieb G. Straße ... wird darauf hingewiesen, dass nur rd. 2,6 % der 48,5 ha in Anspruch genommen würden. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden.

10 Nicht zu beanstanden ist auch, dass die bisherige (kürzere) Zufahrt zum Wohnhaus trassenbedingt entfallen soll. Denn eine weitere Zufahrt ist bereits über den R. vorhanden. Eine gesetzliche Vorschrift, aus der der Kläger einen Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen separaten Zufahrt herleiten könnte, existiert nicht. Vielmehr ergibt sich aus der Regelung des § 8a Abs. 4 FStrG, dass lediglich ein Anspruch auf eine Verbindung zum Wegenetz besteht, die eine angemessene Nutzung des Grundeigentums ermöglicht (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2003 - 9 A 54.02 - Buchholz 407.4 § 8a FStrG Nr. 14 = juris Rn. 20). Dass die bestehende Anfahrt über den R. für LKW, Müllfahrzeuge etc. nicht ausreicht, also keine angemessene Nutzung im vorgenannten Sinne ermöglicht, ist nicht ersichtlich, zumal die Wirtschaftsgebäude schon jetzt so erschlossen werden. Im Übrigen sichert der Vorhabenträger zu, dass er die Ersatzzufahrt auf seine Kosten so herrichten wird, dass sie von der Ausbauqualität her der bisherigen Zufahrt entspricht; hinsichtlich der Einzelheiten verweist der Planfeststellungsbeschluss in zulässiger Weise auf das Enteignungs- bzw. Entschädigungsverfahren (S. 519).

11 Soweit der Kläger rügt, die Auswirkungen auf das Wirtschaftswegenetz seien nicht ordnungsgemäß abgewogen worden, geht es ihm offensichtlich um die aus mehreren Flurstücken bestehende wirtschaftliche Grundstückseinheit, die von seinem Pächter als Gartenbaubetrieb genutzt wird. Zwar wird diese Einheit künftig trassenbedingt durchschnitten; auf eine mangelnde Erschließung hat sich der Kläger aber im Einzelerörterungstermin nicht berufen. Zwar hat der Pächter, J. H., seinerseits eine Einwendung erhoben, die auch erörtert wurde (vgl. Verwaltungsvorgang <VV> Bl. 000749 ff.). Die zunächst zugesagte Prüfung der Existenzgefährdung unterblieb allerdings später mangels Einreichung von Unterlagen. Im Übrigen hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass der Planfeststellungsbeschluss auch für den Fall ausreichend Vorkehrungen trifft, dass später doch noch Zufahrten erforderlich werden sollten (vgl. NB 5.6.4 <S. 50> und 5.14.3 <S. 61>).

12 d) Ebenso wenig ist die Klage wegen einer Verkennung der Lärmbelange des Klägers begründet. Die Lärmgrenzwerte werden für die G. Straße ... (Mischgebiet), betrachtet man allein das Straßenvorhaben mit dem vorgesehenen Lärmschutz, unterschritten (vgl. planfestgestellte Unterlage 11.2 S. 21 - Nr. 131). Der - mit Schienenbonus - errechnete Summenpegel weist maximal Werte von 57 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts aus (VV Bl. 001164), so dass ausreichend Abstand zu grundrechtsrelevanten Werten besteht.

Beschluss vom 15.07.2020 -
BVerwG 9 A 6.20ECLI:DE:BVerwG:2020:150720B9A6.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.07.2020 - 9 A 6.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:150720B9A6.20.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 6.20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2020
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick als
Einzelrichterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.

Gründe

1 Nach § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

2 Daran fehlt es hier. Der Zweck der Aussetzung besteht darin, dass über den Streitstoff betreffend die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG aus Gründen der Prozessökonomie in einem Verfahren konzentriert entschieden werden soll (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 9 A 12.17 - DVBl 2018, 1232 Rn. 7). Dies ist nach Auffassung des Senats bereits zum jetzigen Zeitpunkt möglich und prozessökonomisch sinnvoll: Eine mündliche Verhandlung hat bereits am 17. und 18. April 2018 vor dem erkennenden Senat stattgefunden. Der Europäische Gerichtshof hat inzwischen auf die ihm vom Senat mit Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 gestellten Fragen geantwortet (Urteil vom 29. Mai 2020 - C-535/18 [ECLI:​EU:​C:​2020:​391] -). Des Weiteren liegt ein ausführlich begründeter Hinweisbeschluss des Senats vom 25. April 2018 im Parallelverfahren BVerwG 9 A 16.16 (jetzt 9 A 5.20 ) vor. Zwar gibt dieser nur die vorläufige Einschätzung des Senats nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung wieder. Aus dem Umstand, dass der Beklagte die im Hinweisbeschluss geäußerten Bedenken ausräumen will (s.o.), schließt der Senat aber, dass der Beklagte die im Beschluss aufgezeigten Mängel akzeptiert und nicht etwa in einer erneuten mündlichen Verhandlung in Frage stellen will.

3 Bei dieser Ausgangslage dient es der Verfahrensbeschleunigung besser, das Verfahren möglichst zügig zum Abschluss zu bringen und nicht erst das Ergebnis eines Planergänzungsverfahrens abzuwarten, dessen Einleitung der Beklagte erst für August 2020 angekündigt hat. Zwar soll die Aussetzung nach § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG mehrfache gerichtliche Auseinandersetzungen in derselben Sache vermeiden. Sie soll insbesondere verhindern, dass ein Planfeststellungsbeschluss allein wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und dessen materielle Rechtmäßigkeit erst in einem zweiten Verfahren gerichtlich geprüft wird. Hiermit ist die vorliegende Fallkonstellation aber - wie ausgeführt - nicht zu vergleichen; insbesondere steht keineswegs fest, dass es nach Behebung der Mängel zu einem weiteren gerichtlichen Verfahren kommen wird.