Beschluss vom 25.06.2019 -
BVerwG 6 B 154.18ECLI:DE:BVerwG:2019:250619B6B154.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.06.2019 - 6 B 154.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:250619B6B154.18.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 154.18

  • VG München - 26.09.2017 - AZ: VG M 13 K 16.3400
  • VGH München - 10.07.2018 - AZ: VGH 10 BV 17.2405

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Hahn
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers zu 2., ihm Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Juli 2018 wird zurückgewiesen.
  3. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Kläger begehren die Feststellung, dass die in einem versammlungsrechtlichen Bescheid der Beklagten verfügte Beschränkung "Weiterhin sind Parolen und Sprechchöre verboten, die die Assoziation zu verbotenen Organisationen und Vereinigungen hervorrufen" rechtswidrig war. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Prozessurteil abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

2 1. Der Antrag des Klägers zu 2. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit der Nichtzulassungsbeschwerde aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 ZPO).

3 2. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision, die sich allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) stützt, bleibt ohne Erfolg. Die Beschwerdebegründung genügt bereits den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Die Darlegung des Zulassungsgrundes rechtsgrundsätzlicher Bedeutung setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus. Die Ausführungen der Beschwerde erschöpfen sich indes darin, die Rechtsauffassung der Vorinstanz, die Fortsetzungsfeststellungsklage sei bereits unzulässig, weil das analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse für keinen der Kläger gegeben sei und die Klage mangels Feststellungsinteresse auch nicht als Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig sei, in der Art einer Berufungsbegründung zu kritisieren, ohne insoweit eine klärungsbedürftige Rechtsfrage herauszuarbeiten.

4 Wird bei großzügiger Auslegung der Beschwerdebegründung zugunsten der Kläger unterstellt, sie wollten die Rechtsfrage geklärt wissen, ob unter den Gesichtspunkten der Rehabilitierung oder des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer versammlungsrechtlichen Beschränkung anzunehmen ist, wenn ein wegen eines Verstoßes gegen die Beschränkung eingeleitetes strafrechtliches Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, sind die Voraussetzungen einer Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedenfalls mangels Klärungsbedarfs nicht gegeben. Die allgemeinen Grundsätze, nach denen das für die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts anzunehmen ist, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Ein Klärungsbedarf bestünde daher nur, wenn die Beschwerde neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigt, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1992 - 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306). Hieran fehlt es.

5 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das Interesse, das Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist, rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Es ist typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses gegeben, kann aber auch aus anderen besonderen Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden, sofern die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die klägerische Position in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2017 - 6 C 1.16 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2017:​290317U6C1.16.0] - BVerwGE 158, 301 Rn. 29 m.w.N.). Ein Rehabilitationsinteresse besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 25). Ferner kann auch die Art eines mit der Klage gerügten Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, die Anerkennung eines Feststellungsinteresses rechtfertigen, wenn sich die unmittelbare Belastung durch den schwerwiegenden Hoheitsakt auf eine Zeitspanne beschränkt, in der die Entscheidung des Gerichts kaum zu erlangen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90 u.a. - BVerfGE 96, 27 <39 f.> und vom 4. Februar 2005 - 2 BvR 308/04 [ECLI:​DE:​BVerfG:​2005:​rk20050204.2bvr030804] - NJW 2005, 1637 <1639>; BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 6 C 46.16 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2017:​251017U6C46.16.0] - BVerwGE 160, 169 Rn. 20). Hierzu zählen vor allem Feststellungsbegehren, die polizeiliche Maßnahmen zum Gegenstand haben. Eine (fortwirkende) diskriminierende Wirkung der behördlichen Maßnahme ist dafür nicht Voraussetzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 - 1 C 2.95 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 127 S. 7 f. m.w.N.).

6 Ob die Voraussetzungen einer der genannten Fallgruppen vorliegen, beurteilt sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles und ist einer verallgemeinerungsfähigen Klärung nicht zugänglich. Dies gilt auch bei Klagen gegen erledigte versammlungsrechtliche Beschränkungen. Soweit die Beschwerde in Bezug auf den Fall des Klägers zu 2. den Umstand hervorhebt, dass ein wegen eines Verstoßes gegen die Beschränkung eingeleitetes strafrechtliches Verfahren nicht zur Rehabilitierung in Gestalt eines Freispruchs geführt habe, sondern nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, bestehen keine Besonderheiten. So hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Einzelfallwürdigung darauf abgestellt, dass es sich bei der Einleitung des Strafverfahrens, der zunächst erfolgten Verurteilung und der diesbezüglichen Presseberichterstattung lediglich um mittelbare Folgen der verfügten versammlungsrechtlichen Beschränkung gehandelt habe. Ferner seien die Strafgerichte, die die Rechtmäßigkeit der versammlungsrechtlichen Beschränkung als objektive Bedingung der Strafbarkeit in eigener Zuständigkeit zu prüfen hätten, selbst von der Rechtswidrigkeit der Beschränkung ausgegangen und hätten den Straftatbestand nur wegen der eingetretenen Bestandskraft als erfüllt angesehen. Schließlich könne die begehrte Feststellung die vom Kläger zu 2. behauptete Diskriminierung durch das Strafverfahren ohnehin nicht mehr beseitigen, da die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme nicht vorlägen. Der Umstand, dass die Kläger mit dieser tatrichterlichen Würdigung nicht einverstanden sind, ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.

7 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.