Beschluss vom 27.01.2022 -
BVerwG 9 B 36.21ECLI:DE:BVerwG:2022:270122B9B36.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.01.2022 - 9 B 36.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:270122B9B36.21.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 36.21

  • OVG Lüneburg - 08.07.2021 - AZ: 7 KS 87/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Sieveking
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2021 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde, die sich auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und des Verfahrensmangels stützt, bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. Die Fragen:
1. Ist der Rechtssatz mit Unionsrecht, insbesondere der UVP-Richtlinie 2011/92/EU vereinbar, bei einem planfeststellungsbedürftigen Vorhaben mit unbestritten gegebener Planrechtfertigung sei auch beim Vorliegen von absoluten Verfahrensfehlern im Sinne des § 4 Abs. 1 UmwRG die Möglichkeit einer Fehlerheilung die Regel, die Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses hingegen die begründungsbedürftige Ausnahme, die nur bei "besonderen Umständen des Einzelfalls" greife?
2. In welchen Grenzen schließen § 4 Abs. 1b UmwRG, § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG den prozessualen Aufhebungsanspruch eines als rechtswidrig und den Kläger in subjektiven Rechten verletzenden Planfeststellungsbeschlusses aus? Wo liegen bei einem an einem absoluten Verfahrensmangel i.S.d. § 4 Abs. 1 UmwRG leidenden Planfeststellungsbeschluss die Grenzen der nachträglichen Heilbarkeit von Verfahrensfehlern? Durch welche Kriterien/Merkmale wird dabei die "Identität des Vorhabens" und die "Identität des Planfeststellungsverfahrens" definiert?
sind - soweit sie einer grundsätzlichen Klärung zugänglich sind und nicht nur im Einzelfall beantwortet werden können - bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.

4 Danach begrenzt der in § 75 Abs. 1a VwVfG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Planerhaltung die Reichweite eines Rücknahmeverlangens und scheidet eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses aus, wenn der Mangel, der seine Rechtswidrigkeit begründet, kein zwingendes Planungshindernis betrifft, sondern durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren mit nachfolgender erneuter Sachentscheidung, die in einer Aufhebung, Änderung oder Bestätigung des Planfeststellungsbeschlusses bestehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358 <365>), behoben werden kann, ohne die Gesamtplanung in Frage zu stellen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Juni 2020 - 9 A 23.19 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 77 Rn. 27 und vom 30. November 2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378 Rn. 48). Die Fehlerfolgenregelung des § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG findet nicht nur auf Abwägungsmängel, sondern entsprechend auch auf Verstöße gegen Vorschriften des strikten Rechts Anwendung (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2016 - 9 C 3.16 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 14 Rn. 49 und Beschluss vom 8. Mai 2018 - 9 A 12.17 - DVBl 2018, 1232 Rn. 6).

5 Ebenfalls geklärt ist, dass die Anwendung von § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG mit dem Grundgesetz und mit Unionsrecht einschließlich der UVP-Richtlinie in Einklang steht (BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 36 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 38; Beschluss vom 8. November 2021 - 9 A 8.21 - juris Rn. 7). Danach stellt die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit sicher, dass die Zulassungsentscheidung nicht ausgeführt werden darf, bevor eine unvollständige oder unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung nachgeholt und die in ihrem Rahmen getroffenen Feststellungen und Bewertungen der Umweltauswirkungen des Vorhabens in einer erneuten Zulassungsentscheidung gewürdigt worden sind. Diese Würdigung muss ergebnisoffen erfolgen und ist wiederum mit Rechtsbehelfen angreifbar. Eine Umgehung oder Nichtanwendung der Regelungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung wird dadurch verhindert; diese können vielmehr ihre volle Wirkkraft entfalten.

6 Ob ein Mangel für die Planungsentscheidung insgesamt von so großem Gewicht ist, dass dadurch die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines abtrennbaren Planungsteils überhaupt in Frage gestellt wird, ist hingegen eine Frage des Einzelfalls und keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich.

7 2. Die Revision ist darüber hinaus nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

8 Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ein Verstoß gegen Verfahrensnormen, der den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses, nicht dessen Inhalt betrifft (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f. und vom 26. Januar 2006 - 9 B 22.05 - juris Rn. 7). Einen solchen legt die Klägerin mit dem Einwand, das Oberverwaltungsgericht habe einen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses trotz des Vorliegens eines absoluten Verfahrensmangels i.S.d. § 4 Abs. 1 UmwRG zu Unrecht verneint, nicht dar. Sie rügt damit nicht die Verletzung einer Vorschrift, die den gerichtlichen Verfahrensablauf regelt, sondern die Auslegung und Anwendung von § 75 Abs. 1a VwVfG.

9 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.