Beschluss vom 27.03.2018 -
BVerwG 4 B 4.18ECLI:DE:BVerwG:2018:270318B4B4.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.03.2018 - 4 B 4.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:270318B4B4.18.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 4.18

  • VG Neustadt a. d. Weinstraße - 16.09.2015 - AZ: VG 3 K 245/15.NW
  • OVG Koblenz - 24.10.2017 - AZ: OVG 8 A 10859/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. März 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 252 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Beschwerde ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen einer Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen.

3 Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). Dagegen stellt es keine Abweichung dar, wenn die Vorinstanz einen von ihr akzeptierten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

4 a) Die Beklagte rügt eine Abweichung des Berufungsurteils von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2005 - 2 B 111.04 - (juris Rn. 7). In dem Beschluss habe das Bundesverwaltungsgericht die Anerkennung eines Feststellungsinteresses für eine Fortsetzungsfeststellungsklage davon abhängig gemacht, dass eine Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung anhängig oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sei. Diesem Rechtssatz habe sich das Oberverwaltungsgericht widersetzt, indem es die hinreichende Glaubhaftmachung der Klägerin habe ausreichen lassen, eine solche Klage alsbald erheben zu wollen.

5 Die behauptete Divergenz liegt nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht hat weder ausdrücklich noch der Sache nach einen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse für eine Schadensersatz- oder Entschädigungsklage auch dann anzuerkennen sei, wenn ihre alsbaldige Erhebung nicht hinreichend sicher zu erwarten sei. Es hat vielmehr auf den Beschluss vom 9. März 2005 - 2 B 111.04 - (juris) Bezug genommen (UA S. 9) und das Fortsetzungsfeststellungsinteresse deshalb bejaht, weil die Erklärung der Klägerin, eine Schadensersatz- bzw. Entschädigungsklage alsbald einreichen zu wollen, glaubhaft sei. Sollte das Oberverwaltungsgericht die Ernsthaftigkeit der Erklärung falsch eingeschätzt haben, läge darin keine Divergenz, sondern eine fehlerhafte Beweiswürdigung.

6 b) Die Beklagte beruft sich ferner auf eine Abweichung von dem Urteil des Senats vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - (BVerwGE 152, 275). Sie entnimmt dem Urteil den Rechtssatz, dass zur "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur Bauwerke gehörten, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten. Dem habe das Oberverwaltungsgericht den Rechtssatz entgegengehalten, dass auch Baulichkeiten am Bebauungszusammenhang teilnähmen, die nur vorübergehend genutzt würden.

7 aa) Die Rüge bleibt schon deshalb erfolglos, weil das Berufungsurteil auf der behaupteten Divergenz nicht beruht. Das Oberverwaltungsgericht hat das zur Wiederherstellung der Lagerhalle vorgesehene Baugrundstück nicht nur deshalb als Teil eines Bebauungszusammenhangs eingestuft, weil die bis auf die Bodenplatte abgebrannte Lagerhalle den Charakter der näheren Umgebung noch weiter präge, sondern selbständig entscheidungstragend ("unabhängig davon") auch darauf abgestellt, dass das Baugrundstück nach der Verkehrsauffassung als Teil des von gewerblich genutzten Anlagen gebildeten Bebauungszusammenhangs in Erscheinung trete (UA S. 13). Die zweite Erwägung greift die Beklagte nicht mit einem Grund für die Zulassung der Revision an. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert.

8 bb) Das Berufungsurteil und das Senatsurteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - (BVerwGE 152, 275) divergieren auch nicht. Der Senat hat im Beschluss vom 5. April 2017 - 4 B 46.16 - (ZfBR 2017, 471 Rn. 9) klargestellt, dass er u.a. mit dem Begriff der "Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen", stets und so auch im Urteil vom 30. Juni 2015 lediglich ein Hilfskriterium für die maßstabsbildende Kraft von Bauwerken formuliert hat und letztmaßgeblich bleibt, ob die Bebauung geeignet ist, dem Gebiet im Sinne einer nach der Siedlungsstruktur angemessenen Fortentwicklung ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Einen davon abweichenden Rechtssatz hat das Oberverwaltungsgericht nicht formuliert.

9 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beklagte beimisst.

10 a) Die Beklagte bezeichnet es als Frage von grundsätzlicher Bedeutung,
ob ein mit einer großflächigen Lagerhalle (fingiert) bebautes Grundstück Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB sein kann.

11 Sie stellt ihre Frage vor dem Hintergrund, dass bauliche Anlagen zur Lagerhaltung nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen.

12 Die Frage ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Für den Senat ist - wie schon gesagt - ausschlaggebend, ob eine vorhandene oder als vorhanden zu fingierende Bebauung dem Gebiet im Sinne einer nach der Siedlungsstruktur angemessenen Fortentwicklung ein bestimmtes städtebauliches Gepräge verleihen kann. Ob eine großflächige Lagerhalle dazu in der Lage ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. April 2017 - 4 B 46.16 - ZfBR 2017, 471 Rn. 9).

13 b) Die Beklagte hält außerdem die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob die möglichen Gefahren aus Brandereignissen für die Nachbarschaft einer baulichen Anlage städtebaulich bedeutsame Auswirkungen sind, die bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind, ob ein Vorhaben das Rücksichtnahmegebot (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) verletzt.

14 Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie im Berufungsurteil im Sinne der Beklagten beantwortet worden ist. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot auch zum Brandschutz verpflichtet. Es hat allerdings die Wertungen der rheinland-pfälzischen Landesbauordnung, wie sie in deren § 15 Abs. 1 und § 50 zum Ausdruck kommen, in die Interpretation und Anwendung des Rücksichtnahmegebots einbezogen und daraus geschlossen, dass sich die Annahme verbiete, die Errichtung eines Gebäudes erweise sich schon ungeachtet der (landesrechtlich) gebotenen Schutzvorkehrungen allein wegen der Nähe zu schutzwürdigen Gebäuden als rücksichtslos (UA S. 20). Auf diese Erwägung geht die Beklagte nicht ein.

15 3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.

16 a) Der geltend gemachte Verstoß gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht, ist schon nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.

17 Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1987 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht in vollem Umfang.

18 Die Beklagte zeigt nicht auf, welche tatsächlichen Umstände das Oberverwaltungsgericht nicht ermittelt haben soll, und bleibt auch eine Antwort darauf schuldig, welche Tatsachen anlässlich einer Ortsbesichtigung ermittelt worden wären, deren Durchführung sie in der mündlichen Verhandlung beantragt hat. Ihre Rüge, die Vorinstanz hätte im Wege der Beweisaufnahme klären müssen, ob die Größe der unbebauten Freifläche auf dem Gelände der ehemaligen Lagerhalle geeignet sei, den Bebauungszusammenhang zwischen gewerblich genutzten Grundstücken zwischen H.straße und Hafenbecken zu unterbrechen, betrifft ebenso wie die Behauptung, die Beweisaufnahme hätte die Außenbereichslage des Baugrundstücks geklärt, nicht die Ermittlung des entscheidungserheblichen Tatsachenmaterials, sondern dessen Würdigung. Fehler in der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich aber grundsätzlich - und so auch hier - dem sachlichen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4).

19 b) Der behauptete Verfahrensfehler - seine ordnungsgemäße Darlegung unterstellt - ist dem Oberverwaltungsgericht zudem nicht unterlaufen. Für die Vorinstanz war die in dem Beweisantrag behauptete Tatsache, dass das Baugrundstück unbebaut sei, nicht entscheidungserheblich, weil sie auch davon ausgegangen ist, dass die abgebrannte Lagerhalle den Charakter der näheren Umgebung noch weiter prägt (UA S. 13). Tatsachen, auf die es nach der Rechtsauffassung des Tatrichters nicht ankommt, müssen nicht geklärt werden, und auf die Rechtsauffassung des Tatrichters kommt es maßgebend an, selbst wenn sie verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183).

20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.