Beschluss vom 27.05.2022 -
BVerwG 7 B 10.22ECLI:DE:BVerwG:2022:270522B7B10.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.05.2022 - 7 B 10.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:270522B7B10.22.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 10.22

  • VG Minden - 11.03.2015 - AZ: 11 K 3061/13
  • OVG Münster - 22.11.2021 - AZ: 8 A 973/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 2022
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Löffelbein und Dr. Wöckel
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2021 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 45 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO, wonach die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einer Begründung bedarf, in der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden muss.

2 1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> und vom 11. Februar 2022 - 7 B 9.21 - juris Rn. 5). Daran fehlt es hier.

3 Die Beschwerdebegründung übt ohne Bezug auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO im Stile einer Berufungsbegründung Kritik an dem angefochtenen Urteil, das in verschiedener Hinsicht rechtswidrig sei. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in dem vorstehend beschriebenen Sinne ist dem mit umfangreichem tatsächlichen Vortrag verbundenen Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, aus dem Beschwerdevorbringen diejenigen Gesichtspunkte herauszufiltern, die möglicherweise eine Revisionszulassung begründen könnten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 2019 - 4 BN 14.19 - juris Rn. 4 und vom 14. Februar 2022 - 3 B 27.21 - NVwZ 2022, 646 Rn. 34).

4 2. Die Klägerin bezeichnet weder ausdrücklich noch sinngemäß eine Divergenz des angefochtenen Urteils im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.