Beschluss vom 27.12.2021 -
BVerwG 2 B 5.21ECLI:DE:BVerwG:2021:271221B2B5.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.12.2021 - 2 B 5.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:271221B2B5.21.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 5.21

  • VG Chemnitz - 03.07.2019 - AZ: VG 3 K 2020/15
  • OVG Bautzen - 17.11.2020 - AZ: OVG 2 A 960/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Dezember 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
beschlossen:

  1. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. November 2020 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf die Wertstufe bis 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zur rechtsgrundsätzlichen Klärung, ob der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen auch dann Geltung beansprucht, wenn nicht ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch und/oder ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch wegen Zuvielarbeit geltend gemacht wird, sondern Streitgegenstand ist, ob bestimmte Zeiten - Pausen bei gleichzeitig geforderter Einsatzbereitschaft - als "Pausen" nach § 5 Abs. 1 AZV nicht auf die Arbeitszeit angerechnet werden oder ob sie Arbeitszeit sind.

2 Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 24.21 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.