Beschluss vom 28.02.2019 -
BVerwG 6 B 140.18ECLI:DE:BVerwG:2019:280219B6B140.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.02.2019 - 6 B 140.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:280219B6B140.18.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 140.18

  • VG Köln - 15.12.2016 - AZ: VG 13 K 6691/14
  • OVG Münster - 15.05.2018 - AZ: OVG 15 A 25/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Februar 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Klägerin ist Journalistin und berichtet für verschiedene Medien aus Argentinien. Sie beantragte im Juli 2014 bei dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), ihr Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren, die das BfV in der Zeit von 1975 bis 1983 aus Argentinien erhalten habe, vor allem in Berichte, Memos etc. der Mitarbeiter des BfV, die an der deutschen Botschaft in Buenos Aires tätig gewesen seien. Das BfV lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11. September 2014 ab, weil in den Altaktenbeständen keine Akten zu der Anfrage der Klägerin hätten ermittelt werden können. Den Widerspruch der Klägerin, mit dem diese auch die Gewährung von Einsicht in die Findmittel des BfV beantragt hatte, wies das BfV mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2014 zurück. Die Klage, mit der die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt hat, ist vor dem Verwaltungsgericht erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin gemessen an den Anspruchsgrundlagen aus § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG, § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sowie Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die Klägerin erstrebt mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision.

II

2 Die auf die Revisionszulassungsgründe des Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

3 1. Aus der Beschwerdebegründung, die der Senat gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat, ergibt sich nicht, dass die geltend gemachten Verfahrensmängel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen bzw. das angefochtene Urteil auf ihnen beruhen kann.

4 a. Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht habe die gerichtliche Aufklärungspflicht aus § 86 VwGO verletzt. Sie macht geltend, die Klägerin habe wiederholt Anhaltspunkte für die Existenz von anfragegegenständlichen Akten bzw. Unterlagen bei dem BfV vorgetragen. Das Oberverwaltungsgericht habe eine umfassende Sachverhaltsaufklärung vornehmen müssen. Es habe dies versäumt und stattdessen die unsubstantiierten Behauptungen des BfV übernommen, obwohl dieses selbst ausgeführt habe, für die Suche nach Akten und Unterlagen weder das ihm zur Verfügung stehende Verbleibindexverfahren noch seinen Rahmenaktenplan oder den von ihm geführten Einsenderindex bemüht zu haben. Als Aufklärungsmaßnahmen wären die Beiziehung des Rahmenaktenplans bzw. der Rahmenaktenpläne 1975 bis 1983 des BfV oder einer Liste aller Sachgebiete und Rahmenaktenpläne aus diesem Zeitraum sowie einer Liste der Einsender, die in dem Einsenderindex des BfV geführt werden, in Betracht gekommen. Die Durchführung dieser Aufklärungsmaßnahmen hätte die Frage nach der Existenz anfragegegenständlicher Unterlagen beantwortet. Das zu durchsuchende Material hätte mit Hilfe der genannten Pläne und Listen erheblich verringert werden können. Auf eine Einschränkung ihres Nutzungsantrags etwa auf die von dem BfV vorgeschlagenen Phänomenbereiche "Ausländischer Extremismus" bzw. "Extremismus im Ausland" habe sich die Klägerin nicht einlassen müssen. Eine Einschränkung wäre nur bei einer - durch die besagten Pläne bzw. Listen vermittelten - Kenntnis aller bei dem BfV geführten Phänomenbereiche bzw. Sachgebiete möglich gewesen. Das Oberverwaltungsgericht hätte die beschriebene Aufklärung von Amts wegen vornehmen müssen. Eines formellen Beweisantrags habe es nicht bedurft. Gleichwohl habe die Klägerin einen solchen Antrag in der mündlichen Verhandlung gestellt. Dieser habe nicht - wie geschehen - als unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag abgelehnt werden dürfen. Durch diesen Vortrag hat die Beschwerde einen Aufklärungsmangel nicht entsprechend den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargetan.

5 Für die ordnungsgemäße Begründung einer Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 VwGO muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände, die für das vorinstanzliche Gericht entscheidungserheblich waren, Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern deren Berücksichtigung auf der Grundlage der Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen Beweisantrag hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung nach § 86 Abs. 2 VwGO im Prozessrecht keine Stütze findet, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Die Beweismittel, deren Heranziehung sich dem Gericht hätte aufdrängen müssen, müssen angegeben werden und es muss dargelegt werden, inwiefern das Urteil im Einzelnen auf der unterbliebenen Heranziehung beruht oder beruhen kann (stRspr, BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2017 - 6 C 42.16 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2017:​310517U6C42.16.o] - BVerwGE 159, 64 Rn. 31, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2018:​080818B1B25.18.0] - NVwZ 2019, 61 Rn. 20, jeweils m.w.N.).

6 Die Beschwerde bezeichnet als in Betracht kommende Aufklärungsmaßnahmen nur diejenigen, die sie auch zum Gegenstand ihrer in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht (unter Buchst. b und c) gestellten Beweisanträge gemacht hat, also die Vorlage des Rahmenaktenplans bzw. der Rahmenaktenpläne 1975 bis 1983 des BfV, hilfsweise einer Liste aller Sachgebiete und Rahmenaktenpläne aus diesem Zeitraum sowie die Vorlage einer Liste der Einsender, die in dem Einsenderindex des BfV geführt werden. Dass die von dem Oberverwaltungsgericht beschlossene Ablehnung dieser Beweisanträge unter Verweis auf ihren Charakter als unzulässige Ausforschungs- bzw. Beweisermittlungsanträge (GA Bl. 367, UA S. 25 ff.) im Prozessrecht keine Stütze fände, ergibt sich aus den Darlegungen der Beschwerde nicht. Denn die Beschwerde vernachlässigt, dass es der Klägerin oblegen hätte, den von ihr gestellten, weit ausgreifenden Aktennutzungsantrag in einer eine praktikable Bearbeitung durch das BfV und eine hieran anschließende Aufklärung durch das Oberverwaltungsgericht ermöglichenden Weise zu konkretisieren. Nach den von der Beschwerde nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat sich die Klägerin zu einer derartigen Konkretisierung nicht bereitgefunden. Die Klägerin hat es vielmehr ausdrücklich abgelehnt, auf Vorschläge des BfV für konkretere Rechercheansätze einzugehen. Derartige Ansätze haben sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht auch anderweitig nicht ergeben (UA S. 24, 26). Die theoretische Möglichkeit, dass weitere einschlägige Phänomenbereiche existieren, ändert nichts an der Unzulässigkeit des Ausforschungsantrags.

7 b. Die Beschwerde ist ferner der Ansicht, das Berufungsurteil leide an einem Begründungsmangel im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO, weil das Oberverwaltungsgericht die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin Zugang zu den Findmitteln des BfV zu gewähren, nur hinsichtlich der Arbeits-Excel-Datei des BfV, nicht jedoch im Hinblick auf die - von der Beschwerde ihrerseits als Findmittel charakterisierten - Rahmenaktenpläne, den Einsenderindex und die Karteikarten des Verbleibindexverfahrens des BfV begründet habe.

8 Auch aus diesem Einwand ergibt sich kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht hinsichtlich des auf den Zugang zu Findmitteln des BfV gerichteten Antrags der Klägerin nur auf die Arbeits-Excel-Datei, nicht aber auf die anderen Schriftgutverwaltungsinstrumente des Amtes eingegangen ist, hat seinen Grund ersichtlich darin, dass das Oberverwaltungsgericht sämtliche von dem BfV für die Schriftgutverwaltung eingesetzten Instrumente nicht als Findmittel im archivrechtlichen Sinn qualifiziert (UA S. 30). Es hat deshalb die Arbeits-Excel-Datei letztlich nur vorsorglich und in diesem Sinne exemplarisch behandelt.

9 2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, welche ihr die Beschwerde beimessen will. Eine grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Aus den nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO maßgeblichen Darlegungen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen für die von ihr als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen erfüllt sind.

10 a. Die Beschwerde misst folgender Frage Grundsatzbedeutung zu:
"Welche Anforderungen sind an den Ausschlussgrund des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BArchG zu stellen?"

11 Die Beschwerde fragt ergänzend hierzu sinngemäß,
ob es für Behörden überhaupt noch möglich sein dürfe, sich auf einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu berufen, obwohl der häufig angeführte Personalaufwand in Anbetracht der Dienstleistungen von Legal-Tech-Anbietern keine Rolle mehr spielen dürfte,
ob die Überprüfung von Unterlagen auf Geheimhaltungsbedürftigkeit mit der Folge aufwanderhöhend berücksichtigt werden dürfe, dass sich Nachrichtendienste unter erheblich erleichterten Voraussetzungen auf einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand berufen könnten,
ob vorhandene Recherchemöglichkeiten völlig außer Betracht gelassen werden könnten, weil auch durch diese eine Anfrage möglicherweise nicht vollumfänglich bearbeitet werden könne,
und
wann Behörden entgegengehalten werden könne, dass sie den tatsächlich anfallenden Verwaltungsaufwand wegen des Fehlens von Vorkehrungen zur Minimierung des Aufwands selbst verschuldet hätten.

12 aa. Die eingangs genannte, übergreifende Frage nach den Maßgaben für die Bestimmung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands im Sinne von § 11 Abs. 6 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BArchG ist in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig und - soweit sie in Teilen einen klärungsfähigen Kern haben sollte - jedenfalls nicht klärungsbedürftig.

13 Das Oberverwaltungsgericht hat tragend im Hinblick auf den von der Klägerin geltend gemachten landesrechtlichen Aktennutzungsanspruch auf den Ausschlussgrund eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands nach § 11 Abs. 6 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BArchG nicht für eigenständige Dossiers des BfV zur Zeit der Militärdiktatur in Argentinien zwischen 1975 und 1983 abgestellt, sondern nur für einzelne Aktenstücke bzw. Unterlagen mit Bezug zu diesem Themenkomplex, die sich womöglich in anderen Akten des BfV finden lassen könnten. Einen Nutzungsanspruch der Klägerin für die erstgenannten eigenständigen Dossiers hat das Oberverwaltungsgericht verneint, weil das Vorhandensein derartiger Akten bei dem BfV - unabhängig von der Frage des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands - nicht feststellbar sei (UA S. 14 f.). In Bezug auf die besagten eigenständigen Dossiers ist eine Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage mithin schon deshalb nicht gegeben, weil sie sich dem Oberverwaltungsgericht insoweit nicht gestellt hat bzw. weil sie sich nicht mit dem in dieser Hinsicht tragenden Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts befasst (vgl. dazu allgemein: BVerwG, Beschlüsse vom 5. Oktober 2009 - 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4 Rn. 7 und vom 22. Juni 2016 - 6 B 21.16 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2016:​220616B6B21.16.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 424 Rn. 8).

14 Was das Auffinden von eventuell in anderen Akten des BfV vorhandenen anfragegegenständlichen Aktenstücken bzw. Unterlagen anbelangt, ist die Bestimmung des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands, wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht angenommen hat (UA S. 20 ff.), entscheidend durch die Umstände des konkreten Einzelfalls geprägt, deren Kennzeichen die Verstreutheit der etwa in Frage kommenden Dokumente ist. Die Fragestellung ist damit gleichfalls einer abstrakten Klärung in einem Revisionsverfahren nicht fähig. Soweit das Oberverwaltungsgericht von einem dieser Einzelfallanwendung vorgelagerten Maßstab ausgegangen ist (UA S. 19), hat es sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2016:​170316U7C2.15.0] - BVerwGE 154, 231 Rn. 24) zu der bundesrechtlichen Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG, in der der Begriff des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands ebenfalls enthalten ist, bezogen. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht ansatzweise, weshalb trotzdem in der konkreten Konstellation noch ein Bedürfnis für die revisionsgerichtliche Klärung eines gegebenenfalls bestehenden abstrakten Kernbestands ebendieses Begriffs gegeben sein sollte.

15 bb. Kommt der von der Beschwerde aufgeworfenen übergreifenden Frage gemessen an den Darlegungen in der Beschwerdebegründung keine Grundsatzbedeutung zu, muss schon deshalb ein Gleiches auch für diejenigen Fragestellungen gelten, die die Beschwerde lediglich in Ergänzung hierzu bezeichnet hat. Aus diesen ergibt sich indes auch unabhängig hiervon je für sich genommen keine grundsätzliche Bedeutung.

16 Die Frage, ob sich Behörden überhaupt noch auf einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand berufen dürfen, lässt sich allein nach der gesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 6 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BArchG unschwer bejahen. Zu der von der Beschwerde in diesem Zusammenhang angesprochenen behördlichen Möglichkeit, sich der Dienste eines sogenannten Legal-Tech-Anbieters zu bedienen, hat das Oberverwaltungsgericht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Sind aber Tatsachen, die vorliegen müssten, damit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Fragen sich in einem Revisionsverfahren stellen könnten, von der Vorinstanz nicht festgestellt worden, kann die Revision mangels Klärungsfähigkeit dieser Fragen nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 <62>).

17 Darauf, dass die Überprüfung von Unterlagen auf Geheimhaltungsbedürftigkeit den Verwaltungsaufwand der aktenführenden Behörde erhöhen könnte, hat das Oberverwaltungsgericht in Bezug auf das streitgegenständliche Akteneinsichtsbegehren der Klägerin nur ergänzend und mithin nicht entscheidend abgestellt. Ausweislich der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils (UA S. 23) ist für die Bejahung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands der "aufgrund der dargestellten analogen Recherchebedingungen absehbar entstehende() enorme() Rechercheaufwand()" maßgebend gewesen. Vor diesem Hintergrund ist die aufgeworfene Ergänzungsfrage revisionsgerichtlich nicht klärungsfähig.

18 Die Frage, ob vorhandene Recherchemöglichkeiten völlig außer Betracht gelassen werden können, weil auch durch diese eine Anfrage möglicherweise nicht vollumfänglich bearbeitet werden könnte, setzt - wie schon im Zusammenhang mit der ersten aufgeworfenen Ergänzungsfrage - wiederum eine Tatsachengrundlage voraus, die das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat, so dass es auch hier an der Klärungsfähigkeit in einem Revisionsverfahren fehlt.

19 Gleiches gilt für die Problematik eines etwa durch eine unzureichende behördliche Organisation der Altaktenverwaltung selbstverschuldeten Verwaltungsaufwands. Das Oberverwaltungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass dem BfV ein derartiger Organisationsmangel nicht vorgehalten werden könne (UA S. 28 f.). Die von der Beschwerde gegen diese Feststellung erhobenen Einwände haben nicht die Gestalt von Verfahrensrügen und führen deshalb nicht weiter.

20 b. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache meint die Beschwerde ferner darzutun, wenn sie fragt:
"Ist die Bereichsausnahme des § 3 Nr. 8 IFG verfassungswidrig?"

21 Hiermit kann die Beschwerde ebenfalls nicht durchdringen. Das Oberverwaltungsgericht hat einen Informationsanspruch der Klägerin aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG zum einen durch eine Bezugnahme auf seine dem Aktennutzungsanspruch der Klägerin aus § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG entgegenstehenden Erwägungen, zum anderen unter Verweis auf den Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 8 IFG verneint (UA S. 35 ff.). Wie sich aus den bisherigen und den noch folgenden (unter 2., c.) Ausführungen ergibt, kann die Beschwerde in Bezug auf die erstgenannte Begründung keine durchgreifenden Revisionszulassungsgründe ins Feld führen. Deshalb kommt eine Revisionszulassung wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der hier in Rede stehenden Frage nicht in Betracht. Ist nämlich eine angegriffene Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Wenn nur hinsichtlich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. Weder beruht dann das vorinstanzliche Urteil auf der hinwegdenkbaren Begründung noch ist die Klärung mit ihr etwa zusammenhängender Grundsatzfragen in einem Revisionsverfahren zu erwarten (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2017 - 6 B 30.16 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2017:​070217B6B30.16.0] - juris Rn. 35 m.w.N.).

22 c. Als grundsätzlich bedeutsame Frage sieht die Beschwerde schließlich an:
"Umfasst der Aktennutzungsanspruch gem. §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 6 BArchG einen Anspruch auf Zugang zu den Findmitteln einer Behörde?"

23 Aus den Darlegungen in der Beschwerdebegründung ergibt sich auch insoweit keine die Revisionszulassung rechtfertigende Grundsatzbedeutung. Das Oberverwaltungsgericht hat sich für seine Entscheidung auf die bereits erwähnte Erwägung gestützt, dass das BfV generell keine allgemein zugänglichen Findmittel im archivrechtlichen Sinn, die Dritte wie die Klägerin mit dem Ziel der freien Aktenrecherche nutzen könnten, bereithalte (UA S. 30). Die Beschwerde verhält sich nicht zu den tatsächlichen Grundlagen dieser Erwägung, sondern meint in Verkennung des in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO enthaltenen Darlegungserfordernisses, es der grundsätzlichen Klärung durch den Senat anheimgeben zu können, ob alle - wie tatsächlich auch immer gearteten - Verfahren behördlicher Schriftgutverwaltung im Hinblick auf den Nutzungsanspruch aus § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG archivrechtlichen Findmitteln gleichzustellen seien. Das Oberverwaltungsgericht hat darüber hinaus selbständig tragend darauf abgestellt, dass ein Zugang von Dritten zu der internen Arbeits-Excel-Datei des BfV durch § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG versperrt sei (UA S. 30 ff.). Dies ist - wie bereits ausgeführt - ersichtlich vorsorglich und exemplarisch für sämtliche Instrumente geschehen, die das BfV in seiner Schriftgutverwaltung einsetzt und die von Dritten als Findmittel qualifiziert werden könnten. Die Beschwerde geht im Zusammenhang mit der von ihr als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage auf einen Nutzungsausschluss nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG im Hinblick auf die Arbeits-Excel-Datei des BfV nicht ein.

24 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

25 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.