Beschluss vom 28.07.2023 -
BVerwG 7 A 7.23ECLI:DE:BVerwG:2023:280723B7A7.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.07.2023 - 7 A 7.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:280723B7A7.23.0]

Beschluss

BVerwG 7 A 7.23

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juli 2023
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Löffelbein
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beteiligten haben das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verfahren ist deshalb entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Über die Kosten des Verfahrens hat das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Danach sind die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen.

3 Der Kläger hat den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 19. April 2021 lediglich insoweit angefochten, als dieser die Inanspruchnahme von Flurstücken für die Durchführung naturschutzfachlicher Kompensationsmaßnahmen vorsieht, die im Eigentum des Klägers stehen. Auf der Grundlage des Sach- und Rechtsvortrags des Klägers und auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Planfeststellungsbeschluss diesbezügliche Rechte des Klägers verletzt.

4 Die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken greift der Kläger nicht an. Das demgegenüber vom Kläger kritisierte Verhalten der Beigeladenen bei der Flächenakquise vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses kann nicht der Beklagten zugerechnet werden. Die Planfeststellungsbehörde der Beklagten hat die Belange des Klägers auf dessen Einwendungen hin in ihre fachplanerische Abwägungsentscheidung einbezogen und zu dessen Gunsten der Beigeladenen gegenüber verfügt, zu prüfen, ob der Kläger - wie von ihm gewünscht und zwischenzeitlich auch geschehen - im Vergabeverfahren mit der Durchführung der naturschutzfachlichen Maßnahmen auf seinen Grundstücken selbst beauftragt werden kann (Planfeststellungsbeschluss S. 64 und 176). Für den - nicht eingetretenen - Fall, dass eine Beauftragung des Klägers nicht zustande kommt, verweist der Planfeststellungsbeschluss in nachvollziehbarer Weise auf einen Interessenausgleich im Entschädigungsverfahren (Planfeststellungsbeschluss S. 176).

5 Die fehlende Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ergibt sich aus § 162 Abs. 3 VwGO.

6 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 34.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.