Beschluss vom 28.10.2020 -
BVerwG 8 B 50.20ECLI:DE:BVerwG:2020:281020B8B50.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.10.2020 - 8 B 50.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:281020B8B50.20.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 50.20

  • VG Gera - 15.05.2020 - AZ: VG 6 K 872/19 Ge

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Oktober 2020
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 15. Mai 2020 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin macht Rechte und Ansprüche im Hinblick auf ein in E. gelegenes Grundstück geltend. Mit ihrer beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage beantragte sie die Auskehr des Erlöses aus der Verwertung dieses Grundstücks, die Feststellung, dass ihr das Eigentum an dem Grundstück zugeordnet sei, und hilfsweise die Wiederaufnahme verschiedener verwaltungsgerichtlicher Verfahren. Das Verwaltungsgericht trennte den auf Erlösauskehr gerichteten Antrag ab, erklärte im Hinblick darauf den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit insoweit an das Landgericht E. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

2 Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Sie zielt bei wohlwollendem Verständnis in erster Linie auf die Geltendmachung von Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), legt einen solchen aber nicht in der rechtlich gebotenen Weise dar. Sie lässt zum größten Teil bereits das von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotene Mindestmaß an Klarheit, Verständlichkeit und Übersichtlichkeit der Ausführungen vermissen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 23. November 1995 - 9 B 362.95 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 20).

3 1. Die Beschwerde wendet sich der Sache nach gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abtrennung des auf Erlösauskehr gerichteten Antrags und dessen Verweisung an das Landgericht E. Indessen kann die Rüge, die Voraussetzungen für die Abtrennung des Verfahrens (§ 93 VwGO) hätten nicht vorgelegen, die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht rechtfertigen, weil Beschlüsse über die Trennung von Verfahren nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar sind und daher gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO nicht der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegen. Unberührt bleibt davon die Möglichkeit, Mängel zu rügen, die als Folge der beanstandeten Trennung dem angefochtenen Urteil selbst anhaften (BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - 9 B 53.07 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 43). Einen derartigen Mangel legt die Beschwerde nicht dar.

4 2. Soweit die Klägerin auf § 36 Abs. 1 Nr. 3 und § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO verweist, zeigt sie nicht auf, dass das Verwaltungsgericht im Hinblick auf das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 17 Abs. 1 Satz 2 GVG) nicht über die Zulässigkeit der Klage hätte entscheiden dürfen. Dies würde voraussetzen, dass bei deren Erhebung eine Klage mit gleichem Streitgegenstand bereits bei einem anderen Gericht rechtshängig war (BVerwG, Beschluss vom 15. November 1995 - 6 P 4.94 - Buchholz 251.0 § 69 BaWüPersVG Nr. 3). Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass dies im Hinblick auf den von ihr erwähnten, aber nicht näher konkretisierten oder wiedergegebenen Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts der Fall sein könnte. Die weiter von ihr angesprochenen Verfahren beim Landgericht E. betreffen nach dem Vorbringen der Klägerin die Erlösauskehr und damit nicht den Streitgegenstand des mit dem angefochtenen Urteil entschiedenen Verfahrens.

5 3. Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe durch einen Einzelrichter entschieden, bei dem die Besorgnis der Befangenheit bestand, ist ebenfalls nicht in der für einen Zulassungsgrund erforderlichen Weise dargelegt. Die Ablehnung eines Befangenheitsantrags durch die Vorinstanz stellt in der Regel eine unanfechtbare Vorentscheidung (§ 146 Abs. 2 VwGO) dar, die gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt, so dass die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags grundsätzlich auch nicht als Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden kann. Die Rüge der unrichtigen Ablehnung eines Befangenheitsantrags ist deshalb nur ausnahmsweise in dem Maße beachtlich, als mit ihr die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht wird. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn die Ablehnungsentscheidung auf Willkür oder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht, der in der Sache die Rüge einer nicht vorschriftsgemäßen Besetzung des Gerichts rechtfertigt (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2018 - 8 B 2.18 - juris Rn. 14 m.w.N.). Dies hat die Klägerin hier nicht dargetan und sich auch nicht mit der Ablehnung ihres Befangenheitsgesuchs im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. Juli 2019 auseinandergesetzt.

6 4. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdebegründung erschöpfen sich in Kritik an der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und zeigen weder einen Verfahrensmangel noch einen sonstigen Grund für die Zulassung der Revision auf.

7 5. Die von der Klägerin persönlich dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Schreiben führen schon wegen der Notwendigkeit, sich vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO), nicht zum Erfolg der Beschwerde. Eine Zulassung der Revision kann auch nicht im Hinblick auf die Schreiben erfolgen, die sich der Bevollmächtigte der Klägerin in seinem Schriftsatz vom 17. September 2020 zu eigen gemacht hat, da dies nicht innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfolgte. Die in dem zuletzt genannten Schriftsatz beantragte Vorlage des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof kommt nicht in Betracht; ebenso war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht geboten. Der Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 19. Oktober 2020 wahrt die Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ebenfalls nicht.

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.