Beschluss vom 29.07.2021 -
BVerwG 4 BN 29.21ECLI:DE:BVerwG:2021:290721B4BN29.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.07.2021 - 4 BN 29.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:290721B4BN29.21.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 29.21

  • VGH München - 03.05.2021 - AZ: VGH 15 N 21.433

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juli 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Hammer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Mai 2021 wird verworfen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie verfehlt die Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die in dem angestrebten Revisionsverfahren beantwortet werden kann, sofern dies über den Einzelfall hinaus zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts beiträgt (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Diese Voraussetzungen legt die Beschwerde nicht dar.

3 Die Beschwerde möchte geklärt wissen,
ob Art. 5 Satz 2 AGVwGO BY gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) verstößt und damit verfassungswidrig ist.

4 Sie zeigt indessen nicht auf, dass diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig wäre. Für den Verwaltungsgerichtshof hat sie sich entscheidungstragend nicht gestellt, und er hat sie deshalb auch nicht beantwortet. Die Revisionszulassung setzt aber eine Rechtsfrage voraus, die für das angegriffene Urteil entscheidungserheblich war (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2018 - 7 BN 3.18 - Buchholz 406.27 § 32 BBergG Nr. 2 Rn. 11).

5 Unbeachtlich ist insoweit, dass die Beschwerde sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs wendet, bei (Teil-)Nichtigkeit der in Art. 5 Satz 2 AGVwGO BY normierten Beschränkung der Antragsbefugnis wären Normenkontrollanträge gegen bauordnungsrechtliche Satzungen nach dem Willen des Gesetzgebers überhaupt nicht statthaft. Denn auch in Bezug auf diese Erwägungen zur fehlenden Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage wird ein durchgreifender Zulassungsgrund nicht dargelegt. Eine Grundsatzrüge würde im Übrigen schon daran scheitern, dass es um die Auslegung einer landesrechtlichen Norm und darauf bezogene Fehlerfolgen und somit um nicht revisibles Recht geht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2008 - 9 B 81.07 - Buchholz 401.0 § 171 AO Nr. 1 Rn. 6 und Urteil vom 5. Februar 2009 - 7 CN 1.08 - Buchholz 406.400 § 23 BNatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 21).

6 2. Die geltend gemachte Divergenzrüge führt ebenso wenig zur Zulassung der Revision.

7 Nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung (u.a.) des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Diese Abweichung setzt einen Widerspruch in einem abstrakten Rechtssatz voraus, also einen prinzipiellen Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 6 B 43.17 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 198 Rn. 4). In der Beschwerdebegründung muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Entscheidung bezeichnet werden, von der das Urteil abweicht. Der Beschwerde obliegt es, aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einen tragenden, abstrakten Rechtssatz zu einer revisiblen Rechtsvorschrift zu benennen und darzulegen, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abweichenden abstrakten Rechtssatz zu derselben Rechtsvorschrift beruht. Für einen Widerspruch im abstrakten Rechtssatz und damit eine Abweichung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genügt dagegen nicht der Vorwurf, die Vorinstanz habe einen abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts fehlerhaft oder gar nicht angewandt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14).

8 Hiernach ist eine Abweichung zum Senatsbeschluss vom 31. Mai 2005 - 4 B 14.05 - (Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 75 S. 8 f.) nicht dargelegt. Nach dieser Entscheidung sind der Befugnis des Landesgesetzgebers Regelungen entzogen, die darauf zielen, bestimmte näher umschriebene Flächen von Bebauung - auch durch Stellplätze - freizuhalten. Einen hiervon abweichenden Rechtssatz hat der Verwaltungsgerichtshof nicht aufgestellt. Er hat sich vielmehr zu der Regelung in § 7 Satz 3 der angegriffenen Freiflächengestaltungssatzung, die eine Sollbestimmung für die Anordnung von Stellplätzen in Vorgärten enthält, gar nicht geäußert. Die Beschwerde erschöpft sich damit in dem - in diesem Zusammenhang unzureichenden - Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe einen vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz nicht angewandt.

9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.