Beschluss vom 29.09.2020 -
BVerwG 6 AV 5.20ECLI:DE:BVerwG:2020:290920B6AV5.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.09.2020 - 6 AV 5.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:290920B6AV5.20.0]

Beschluss

BVerwG 6 AV 5.20

  • VG Freiburg - 22.08.2017 - AZ: VG 4 K 7097/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. September 2020
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Steiner
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Antragsgegners gegen den Beschluss des Senats vom 30. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässige und innerhalb der Frist des § 152a Abs. 2 VwGO erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet. Die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

2 a. Nach § 152a Abs. 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Anhörungsrüge lässt sich aber nicht mit Einwendungen begründen, die in Wirklichkeit auf die Fehlerhaftigkeit der mit ihr angegriffenen Entscheidung zielen. Denn die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. November 2011 - 8 C 13.11 - ZfWG 2012, 36 Rn. 2 m.w.N.).

3 b. Gemessen an diesen Grundsätzen legt der Antragsgegner eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Beschluss vom 30. Juni 2020 nicht dar. Er macht geltend, der Senat habe diesem Beschluss fälschlicherweise zugrunde gelegt, dass ein E-Mail-Postfach mit der Bezeichnung "... .de" nicht existiert habe, obwohl er mit Schreiben vom 24. Juni 2020 zur Existenz des Kontos vorgetragen und diese mit Verweis auf den Ermittlungsbericht des Landeskriminalamts Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2017 belegt habe. Damit greift der Antragsgegner in der Sache lediglich die Würdigung des Gerichts an.

4 Der Senat hat sich seine gegenteilige Überzeugung, dass nämlich ein Postfach nicht unter diesem Namen, sondern lediglich unter der Bezeichnung "... .de" (vgl. dazu das unter dem Aktenzeichen 6 AV 6.19 geführte Verfahren) und zu einem früheren Zeitpunkt unter der Bezeichnung "... .de" (vgl. dazu das unter dem Aktenzeichen 6 AV 5.19 geführte Verfahren) bestand, anhand der vorliegenden Gerichts- und Behördenakten gebildet. So findet sich in den vorgelegten Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg (Bl. 57 f.) ein E-Mail-Austausch zwischen dem Universitätsklinikum Freiburg und dem Regierungspräsidium Freiburg vom 25. August 2017 zur korrekten Bezeichnung des Postfachs und der darauf gestützte Antrag des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25. August 2017 an das Verwaltungsgericht Freiburg, mit dem eine Korrektur des zum Postfach "... .de" unter dem gerichtlichen Aktenzeichen 4 K 7097/17 ergangenen Beschlusses in die Postfachbezeichnung "... .de" beantragt wird. Diese korrekte Postfachbezeichnung findet sich bereits in der E-Mail vom 17. August 2017, mit der das Bundesinnenministerium die erbetene Vollzugshilfe hinsichtlich der Postfachbeschlagnahme näher erläuterte (Bl. 1 der Akten des Regierungspräsidiums). Zudem hat der Senat den Antragsgegner mit Schreiben vom 30. Januar 2020 im Verfahren 6 AV 5.19 darauf hingewiesen, dass sich in den vorgelegten Behördenakten lediglich Aufzeichnungen zur Sicherstellung der im E-Mail-Postfach mit der Bezeichnung "... .de" enthaltenen Daten in Form der Übergabe eines USB-Sticks befinden (vgl. Bl. 4 der Akten des Landeskriminalamtes). Weitere Datensätze wurden dem Landeskriminalamt Baden-Württemberg nach dem Inhalt der Akten nicht ausgehändigt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die im Auswertungsvermerk des LKA Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2017 erfolgte Benennung des untersuchten Postfachs "... .de" als Fehlbezeichnung.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.