Beschluss vom 30.06.2021 -
BVerwG 8 B 48.20ECLI:DE:BVerwG:2021:300621B8B48.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.06.2021 - 8 B 48.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:300621B8B48.20.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 48.20

  • VG Berlin - 05.04.2019 - AZ: VG 4 K 527.17
  • OVG Berlin-Brandenburg - 14.05.2020 - AZ: OVG 1 B 6.19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2021
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 14. Mai 2020 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - jeweils auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Das Beschwerdevorbringen führt auf die klärungsbedürftige und im Revisionsverfahren voraussichtlich zu klärende Frage, ob Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV die Festsetzung im öffentlichen Interesse ausnahmsweise zulässiger sonntäglicher Ladenöffnungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes ohne eine räumliche Beschränkung und ohne Beschränkung auf bestimmte Warengruppen wegen Großveranstaltungen nur zulässt, wenn diese Bedeutung für Berlin als Ganzes in dem Sinne haben, dass sie Ausstrahlungswirkung auf das gesamte Stadtgebiet entfalten.

2 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 6.21 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.