Beschluss vom 30.07.2020 -
BVerwG 8 B 5.20ECLI:DE:BVerwG:2020:300720B8B5.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.07.2020 - 8 B 5.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:300720B8B5.20.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 5.20

  • VG Frankfurt am Main - 08.06.2016 - AZ: VG 5 K 4598/14.F
  • VGH Kassel - 07.11.2019 - AZ: VGH 6 A 1008/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juli 2020
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 7. November 2019 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 248 408,60 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die Beschwerdebegründung führt auf die noch ungeklärte und voraussichtlich im Revisionsverfahren zu klärende Frage, ob eine die Einordnung als produzierendes Gewerbe im Sinne von § 41 Abs. 1 i.V.m. § 3 Nr. 14 EEG 2012 begründende Zuordnung zur Unterklasse 10.39.0 "Sonstige Verarbeitung von Obst und Gemüse" des Abschnitts C "Verarbeitendes Gewerbe" der WZ 2008 voraussetzt, dass die Tätigkeit eine neue Ware oder ein neues Erzeugnis hervorbringt. Diese Frage stellt sich nicht nur in Anwendung der zitierten, inzwischen ausgelaufenen Bestimmungen, sondern in gleicher Weise bei der Anwendung der derzeit maßgeblichen einschlägigen Vorschriften (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5a EEG 2017 in Verbindung mit der lfd. Nr. 17 der Anlage 4 zu diesem Gesetz, die ausdrücklich auf die Kategorie 1039 der WZ 2008 verweist.)

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 27.20 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.