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Suchergebnisse für „BVerwG 1 C 4.22“

Verfahrensinformationen zu BVerwG 1 C 4.22

Der im Januar 1973 geborene Kläger, ein kasachischer Staatsangehöriger, begehrt die Aufnahme als Spätaussiedler. Im Mai 2005 lehnte das Bundesverwaltungsamt die Aufnahme des Klägers wie auch diejenige seiner Mutter ab. Zur Begründung der Ablehnung des Antrags der Mutter des Klägers führte es aus, diese habe nicht den Nachweis erbracht, deutsche Volkszugehörige zu sein. Zudem könne nicht von einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache ausgegangen werden. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags des Klägers stützte das Bundesverwaltungsamt auf die mangelnde Erbringung des Nachweises der Abstimmung von zumindest einem deutschen Volkszugehörigen. Seine Mutter sei nicht deutsche Volkszugehörige. In seinen Inlandspass sei er mit russischer Nationalität eingetragen worden. Im März 2017 suchte der Kläger erneut um seine Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz nach. Im Dezember 2017 lehnte das Bundesverwaltungsamt seinen als Wiederaufnahmeantrag ausgelegten Antrag ab. Widerspruch und Klage sind ohne Erfolg geblieben. Im Februar 2021 hat das Bundesverwaltungsamt festgestellt, dass die Mutter des Klägers nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin im Sinne des § 4 BVFG erfülle. Mit Urteil vom 3. Dezember 2021 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Dieser habe keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens. Die mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes bewirkten Erleichterungen der Anforderungen an das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und an den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache stünden mit der für die Ablehnung ausschlaggebenden fehlenden Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen in keinem Zusammenhang. Die zwischenzeitliche Aufnahme der Mutter des Klägers ermögliche keine für den Kläger günstigere Entscheidung. Weder die vorgelegten jeweils im Jahr 2016 ausgestellten Urkunden noch der der Mutter erteilte Aufnahmebescheid stellten neue Beweismittel im Sinne der Norm dar. Das Festhalten an dem Ablehnungsbescheid sei auch nicht „schlechthin unerträglich“.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen, ob die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheids an die Bezugsperson, auf die auch in der ablehnenden Entscheidung im Erstverfahren abgestellt worden sei, jedenfalls dann eine nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG rechtserhebliche Sachlagenänderung zugunsten des Aufnahmebewerbers darstelle, wenn die Bezugsperson Spätgeborene sei und deswegen nicht erst eine spätere Sachlagenänderung dazu führe, dass die Bezugsperson die Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit erfülle, sondern diese als Spätgeborene bereits im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers deutsche Volkszugehörige gewesen sei.

Möglicherweise ist die gesuchte Entscheidung noch nicht veröffentlicht.