Die Kläger, eine somalische Familie, begehren im Wege eines Asylfolgeantrags die Zuerkennung von abgeleitetem Flüchtlingsschutz als Familienangehörige. Hierzu machen sie geltend, ihre nach dem Verlassen des Herkunftslandes in Deutschland geborene Tochter bzw. Schwester sei nunmehr als Flüchtling anerkannt. Das Bundesamt lehnte den Folgeantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig ab, weil sich die Sachlage nicht nachträglich zugunsten der Kläger geändert habe. Die Vorinstanzen haben dies bestätigt und die - als Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung ausgelegte - Klage abgewiesen. Die Änderung sei nicht geeignet, eine günstigere Entscheidung über das Asylgesuch herbeizuführen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft als Familienangehörige seien nicht erfüllt, weil die Familie wegen der Geburt der Tochter in Deutschland nicht schon im Verfolgerstaat bestanden habe (vgl. § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG). Mit Familie in diesem Sinne sei die familiäre Beziehung der Familienangehörigen zu dem Stammberechtigten gemeint. Das Bestehen einer Kernfamilie im Verfolgerstaat, in die der Stammberechtigte erst nach der Ausreise hineingeboren werde, genüge deshalb nicht.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Revision, die das Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der Auslegung des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG zugelassen hat.