Der Kläger ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Kalkulation von Energiepreisen, Tarifen und Netzentgelten (Energielieferverträge). Er begehrt Zugang zu dem von der beklagten Regulierungskammer für das Saarland erlassenen Beschluss über die Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenze (Stromnetz) für die 2. Regulierungsperiode (2014 - 2018) gegenüber der beigeladenen Verteilernetzbetreiberin nach dem Saarländischen Umweltinformationsgesetz. Zur Begründung macht der Kläger geltend, die behördliche Festlegung der Erlösobergrenzen sei eine Umweltinformation. Ausschlussgründe, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, stünden seinem Anspruch auf Zugang zu den im Bescheid enthaltenen Daten nicht entgegen.
Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger deswegen erhobene Untätigkeitsklage als unbegründet abgewiesen. Als Entgeltregulierungsmaßnahme weise die Festlegung der Erlösobergrenzen keinen Umweltbezug auf. Mit ihr sei insoweit keine Steuerungsfunktion beabsichtigt. Es könne daher offen bleiben, ob der Antrag auch deshalb abzulehnen sei, weil durch die Bekanntgabe der Daten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden.
Mit der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Sprungrevision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.