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Suchergebnisse für „BVerwG 10 C 3.22“

Verfahrensinformationen zu BVerwG 10 C 3.22 u. a.

Die Kläger sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts verfasste Weltanschauungsgemeinschaften und wenden sich gegen den im Jahr 2018 in Kraft getretenen § 28 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) und dessen Umsetzung. Nach § 28 AGO ist im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen. Das Verwaltungsgericht verwies die Anträge auf Aufhebung des § 28 AGO an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und wies die Klagen auf Entfernung der im Eingangsbereich der Dienstgebäude angebrachten Kreuze ab. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hatten die Kläger keinen Erfolg. Die Klage auf Aufhebung des § 28 AGO sei zulässig, aber nicht begründet. Der Erlass der Verwaltungsvorschrift verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Klage auf Entfernung der angebrachten Kreuze im Eingangsbereich staatlicher Dienststellen sei unbegründet. Durch das Anbringen von Kreuzen verstoße der Beklagte zwar gegen die Verpflichtung des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität. Hierdurch werde aber nicht in Grundrechte der Kläger eingegriffen. 

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihren Revisionen.

Möglicherweise ist die gesuchte Entscheidung noch nicht veröffentlicht.