Gegenstand des erstinstanzlichen Disziplinarverfahrens ist eine Disziplinarklage gegen eine beim Bundesnachrichtendienst (BND) beschäftigte Beamtin.
Wegen verschiedener Vorwürfe hat der BND mit dem Ziel Disziplinarklage erhoben, dass die Beamtin durch den Ausspruch des Gerichts aus dem Beamtenverhältnis entfernt wird. Das Bundesverwaltungsgericht als erstinstanzlich zuständiges Gericht (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO) hat die überwiegende Zahl der Vorwürfe aus dem gerichtlichen Disziplinarverfahren ausgeschieden, weil diese der Beklagten vorgeworfenen Handlungen für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen (§ 56 Satz 1 BDG). Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist damit nur noch der Umstand, dass die beklagte Beamtin wegen Betruges in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden ist. Die Strafgerichte sind dabei vom Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 1. Alt. StGB ausgegangen (besonders schwerer Fall des Betruges).