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Verfahrensinformationen zu BVerwG 2 A 3.22

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO) ist eine Klage einer seit Juni 2005 beim Bundesnachrichtendienst (BND) angestellten Tarifbeschäftigten auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.

Die Klägerin schloss im Jahr 2004 die Berufsausbildung zur "Kauffrau für Bürokommunikation" ab. Ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes lehnte der BND mit der Begründung ab, der Berufsabschluss der Klägerin zähle nicht zu den Mangelberufen und sie habe kein "besonderes fachliches Wissen" nachweisen können, das für eine Verbeamtung erforderlich sei. Im Regelfall seien bisher lediglich Mitarbeiter mit den Berufsabschlüssen "Verwaltungsfachangestellter" und "Fachangestellte für Bürokommunikation" berücksichtigt worden, weil deren Ausbildung inhaltlich den Anforderungen einer Regellaufbahn im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst entspreche. Andere Berufsabschlüsse könnten nur in Kombination mit zusätzlichem speziellen Wissen ein dienstliches Interesse an der Verbeamtung des Betreffenden begründen. Ein solches "besonderes fachliches Wissen" liege bei der Klägerin jedoch nicht vor.

Möglicherweise ist die gesuchte Entscheidung noch nicht veröffentlicht.