Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung eines beim Bundesnachrichtendienst (BND) verwendeten Beamten der Bundesrepublik Deutschland. Der 1982 geborene Kläger, der zum 1. April 2020 in das Amt des Oberregierungsrats befördert worden war, arbeitete im Beurteilungszeitraum vom 1. April 2019 bis Ende Mai 2021 als Referent für operative Aufgaben an einer Residentur des BND im Ausland. Die Gesamtnote für die Leistungsbewertung setzte der Erstbeurteiler mit der Note "3" auf der zum Beurteilungsstichtag geltenden sechsstufigen Bewertungsskala fest. Dies entspricht nach den Bestimmungen des BND über die Beurteilung der Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten einer Leistung, die den Anforderungen in jeder Hinsicht entspricht. Da auch die Befähigungsmerkmale im Wesentlichen mit "B" (normal ausgeprägt) oder "C" (stärker ausgeprägt) bewertet wurden, vergaben Erst- und Zweitbeurteiler auch im Gesamturteil die Note "3".
Gegen diese Regelbeurteilung erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, der Erstbeurteiler habe nicht über eine ausreichende Erkenntnisgrundlage verfügt, es habe keine ausreichende Vorbesprechung der Beurteilung stattgefunden, das Gesamturteil sei im Hinblick auf die vorangegangene Regelbeurteilung zum Stichtag 1. April 2019, in der er im Gesamturteil mit der Bestnote bewertet worden war, nicht plausibel und der Erstbeurteiler habe den Umstand, dass er während des Beurteilungszeitraums einige Monate in Elternzeit gewesen sei, bei der Beurteilung negativ berücksichtigt. Den Widerspruch wies der BND mit der Begründung zurück, die Regelbeurteilung sei unter Wahrung der geltenden Form- und Verfahrensvorschriften erstellt worden. Auch beruhe die Beurteilung auf einer hinreichenden Erkenntnisgrundlage und enthalte ein plausibel begründetes Gesamturteil.