Begehrte Übernahme in ein Beamtenverhältnis trotz Überschreitens der Höchstaltersgrenze (Bremen)
Die Klägerin ist angestellte Lehrerin und begehrt die Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil die in Bremen geltende Einstellungshöchstaltersgrenze (Vollendung des 45. Lebensjahrs) im Zeitpunkt der Antragstellung überschritten sei. Eine Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten sehe das Gesetz nicht vor.
Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben. Die in Bremen geltende Rechtslage diskriminiere die Klägerin weder wegen ihres Alters noch mittelbar wegen ihres Geschlechts. Nach den statistischen Daten zur Beschäftigungsstruktur der Beklagten seien Frauen von der sehr hoch angesetzten Altersgrenze nur in sehr wenigen Fällen und nicht spürbar häufiger betroffen als Männer.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht insbesondere eine Verletzung der unionsrechtlichen Vorgaben geltend.