Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob der Kläger von seiner Dienstherrin, der Bundesrepublik Deutschland, verlangen kann, dass diese das bestandskräftig abgeschlossene Versorgungsfestsetzungsverfahren mit dem Ziel wiederaufgreift, die Versorgungsbezüge des Klägers unter Berücksichtigung von Zeiten neu festzusetzen, die der Kläger vor Vollendung seines 17. Lebensjahres im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat.
Der am 2. August 1970 geborene Kläger wurde bereits am 1. Oktober 1986 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf beim damaligen Bundesgrenzschutz berufen. Am 2. August 1997 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Mit Ablauf des 30. November 2015 wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers wurde die Dienstzeit, die der Kläger vor Vollendung seines 17. Lebensjahres vom 1. Oktober 1986 bis zum 2. August 1987 im Beamtenverhältnis zurückgelegt hatte, nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Gegen diesen Versorgungsfestsetzungsbescheid ging der Kläger zunächst nicht vor. Erst nach Ablauf von vier Monaten beantragte der Kläger das Wiederaufgreifen des Festsetzungsverfahrens mit dem Ziel, dass auch die Zeiten vor Vollendung seines 17. Lebensjahres berücksichtigt werden. Denn die Beschränkung auf die Anerkennung von Dienstzeiten ab Vollendung des 17. Lebensjahres verstoße gegen das Unionsrecht.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Klägers neu festzusetzen und dabei auch die Zeit vom 1. Oktober 1986 bis zum 2. August 1987 zu berücksichtigen. Auf die Berufung der Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen und zugleich die Revision zugelassen.