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Verfahrensinformationen zu BVerwG 2 C 11.21 u. a.

Verfassungskonformität der schleswig-holsteinischen Regelung zur Anpassung der W-Besoldung

Die Kläger sind Professoren in schleswig-holsteinischem Landesdienst. Sie halten eine nach dortigem Landesrecht vorgesehene besoldungsrechtliche Regelung für verfassungswidrig.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2012 die hessische Regelung zur W-Besoldung als nicht die Mindestalimentation sichernd angesehen und deshalb als verfassungswidrig beanstandet hatte, haben die Bundesländer unterschiedliche Regelungen getroffen, um dem Rechnung zu tragen. Schleswig-Holstein hat rückwirkend die Grundgehälter unter Anrechnung auf bereits bewilligte Leistungsbezüge erhöht. Nach dieser Anrechnungsregelung ist ein vollständiges Abschmelzen der Grundgehaltserhöhung möglich. Einzelne Leistungsbezüge können dabei in voller Höhe von der Anrechnung betroffen sein.

Die Kläger sind im Verwaltungs- und Klageverfahren hiergegen vorgegangen. Sie sehen in der Anrechnungsregelung insbesondere einen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG, den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und das verfassungsrechtlich verankerte Rückwirkungsverbot. Damit sind sie bislang ohne Erfolg geblieben.

Mit der Revision, die bereits vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden ist, verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

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