Begehrte Übernahme in ein Beamtenverhältnis trotz Überschreitens der Höchstaltersgrenze (Hamburg)
Die Klägerin ist angestellte Lehrerin und begehrt die Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil die in Hamburg geltende Einstellungshöchstaltersgrenze (Vollendung des 45. Lebensjahrs) im Zeitpunkt der Antragstellung überschritten sei. Eine Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten während des Studiums könne nicht erfolgen.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet. Die in Hamburg durch Verordnung geregelte Einstellungshöchstaltersgrenze sei rechtswidrig, weil sie nicht auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruhe. Nachdem der Landesgesetzgeber die gesetzlichen Grundlagen geändert hatte, hob das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht im Wesentlichen geltend, auch nach der Gesetzesänderung sei die Ermächtigungsgrundlage nicht hinreichend bestimmt, sodass die Versagung sie in ihren Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG sowie Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Wesentlichkeitsgrundsatz verletze.