Anrechnung von Pausenzeiten auf die Arbeitszeit von Polizeibeamten bei Krankheit und Urlaub
Die Kläger begehren, ihnen auf ihrem Arbeitszeitkonto für im einzelnen bezeichnete Krankheits- und Urlaubstage im Januar bis April 2020 zusätzliche Stunden gutzuschreiben.
Die Kläger stehen als Polizeioberkommissare im Dienst des beklagten Bundes. Sie waren im streitgegenständlichen Zeitraum als Kontroll- und Streifenbeamte einer Dienstgruppe bei der Bundespolizeiinspektion Trier im Schichtdienst eingesetzt. Die Dienstzeiten der Kläger ergaben sich aus monatlichen Schichtplänen. Im Januar bis April 2020 wurden die einzuhaltenden Ruhepausen von 30 oder 45 Minuten nur an den Tagen auf die Arbeitszeit angerechnet, an denen die Kläger Schichtdienst leisteten. An Tagen, an denen sie krankheits- oder urlaubsbedingt nicht zum Dienst erschienen sind, unterblieb die Anrechnung.
Der beklagte Bund lehnte mit den angefochtenen Bescheiden die beantragte Zeitgutschrift auch für diese Tage ab. Zwar seien die Kläger als Angehörige der Dienstgruppe der Bundespolizeiinspektion in einem Einsatzbereich tätig, in dem die Anrechnung von Ruhepausen auf die Arbeitszeit zugelassen sei. Allerdings sei die Anrechnung ein Ausgleich für tatsächliche Belastungen, denen die Kläger bei krankheits- und urlaubsbedingter Abwesenheit vom Dienst nicht ausgesetzt gewesen seien. Den nach erfolglos durchgeführten Widerspruchsverfahren erhobenen Klagen gab das Verwaltungsgericht statt. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufungen des beklagten Bundes die erstinstanzlichen Urteile geändert und die Klagen der Kläger abgewiesen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Regelungen in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes geböten nicht, Ruhepausen auch an Tagen anzurechnen, an denen wegen Urlaubs oder Erkrankung kein Dienst geleistet worden sei. Ein Anspruch der Kläger auf eine Zeitgutschrift ergebe sich auch nicht aus dem aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abgeleiteten und in den besoldungsrechtlichen Regelungen bei Fernbleiben vom Dienst zum Ausdruck kommenden Grundsatz, dass ausgefallener Dienst von Beamten nicht ersatzweise nachzuholen sei. Dieser Grundsatz knüpfe allein an die durch den Dienstplan konkretisierte Dienstleistungspflicht an.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit den vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revisionen.
BVerwG 2 C 19.21:
BVerwG 2 C 21.21: