Rechtmäßigkeit von Weisungen zur Weiterqualifizierung als Notfallsanitäter
Der Kläger ist Hauptbrandmeister (Besoldungsgruppe A9 HmbBesO) sowie Rettungssanitäter im Dienst der Beklagten. Er begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Weisungen, mit denen die Beklagte ihm aufgegeben hat, eine Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter zu durchlaufen.
Entsprechende Weisungen erteilte die Beklagte dem Kläger im September 2018 aufgrund eines gestiegenen Bedarfs an Notfallsanitätern im Einsatzbereich der Feuerwehr. An dem einmonatigen Qualifizierungslehrgang im Januar 2019 nahm der Kläger nicht teil, weil er im maßgeblichen Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt war.
Die nach erfolglos durchgeführtem Vorverfahren erhobene Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe zwar ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit der ihm gegenüber ergangenen Weisungen. Die Klage sei jedoch unbegründet. Die Weisungen seien insbesondere materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Sie konkretisierten die allgemeine beamtenrechtliche Fortbildungspflicht. Die den Weisungen zugrundeliegende Rechtslage, wonach Krankenkraftwagen bei der Notfallrettung statt mit einem Rettungssanitäter und einem Rettungsassistenten mit mindestens einem Rettungssanitäter als Fahrer und mindestens einem Notfallsanitäter zu besetzen seien, sei nicht verfassungswidrig und verletzte den Kläger weder in seiner Berufs- noch in seiner Gewissensfreiheit.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision. Er macht unter anderem geltend, die Weisungen seien rechtswidrig, weil ihm hiermit aufgegeben worden sei, einen neuen Beruf zu erlernen.