Disziplinare Ahndung wiederholter morgendlicher Kernzeitverletzungen bei ausgeglichenem Gleitzeitkonto
Der beklagte Beamte steht als Oberregierungsrat im Dienst der klagenden Bundesrepublik Deutschland. Im März 2015 erlangte die Klägerin Kenntnis davon, dass der Beklagte in einer Vielzahl von Fällen die Kernarbeitszeit nicht eingehalten habe, weil er morgens zu spät gekommen sei. Daraufhin leitete die Klägerin im November 2015 ein Disziplinarverfahren ein. Auf die 2019 erhobene Disziplinarklage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt, weil er im Zeitraum zwischen 2014 und 2018 an insgesamt 816 Tagen bei bestehender Dienstfähigkeit den Dienst bewusst erst nach Beginn der Kernarbeitszeit angetreten habe. Der Umfang seiner Verspätung summiere sich auf 1 614 Stunden. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Es hat u.a. ausgeführt, dass in die Bemessung der Disziplinarmaßnahme auch eingeflossen sei, dass der Beklagte die morgendlichen "Verspätungsstunden" dadurch ausgeglichen habe, dass er abends im Rahmen der durch die Gleitzeit gegebenen Vorgaben in den Diensträumen verblieben sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, wie ein Fernbleiben vom Dienst bei einer Vielzahl von morgendlichen Verletzungen der Kernarbeitszeit disziplinarrechtlich zu beurteilen ist, wenn die Zeit der morgendlichen Verspätung durch abendliche Längerarbeit während der Gleitzeit ausgeglichen wird, sowie wann bei mehrfachen, zeitlich gestreckt auftretenden Dienstpflichtverletzungen die Einleitung des Disziplinarverfahrens als verspätet anzusehen und wie dies im Hinblick auf den Grundsatz der "stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen" bei der Maßnahmebemessung zu berücksichtigen ist.