Funktionsbeschreibung einer Medizinprofessorin
Die Klägerin ist habilitierte Humanmedizinerin mit der Lehrbefugnis für „Innere Medizin“ im hessischen Landesdienst und an einem Universitätsklinikum tätig. Die Stellenbeschreibung, die ursprünglich als Funktionsbeschreibung zugrunde gelegt wurde, beinhaltet auch Leitungsfunktionen in der Krankenversorgung des Universitätsklinikums. Nach strukturellen Änderungen in diesem Bereich teilte ihr der Präsident der Universität mit, dass im Hinblick auf die Neustrukturierung Art und Umfang der Dienstaufgaben überprüft und „soweit erforderlich unter ausdrücklicher Anpassung der ursprünglichen Funktionsbeschreibung“ angepasst würden; dadurch entfiel für sie ein Teil der zuvor bestimmten Verantwortlichkeiten in der Krankenversorgung. Dagegen wendet sich die Klägerin.
Das Berufungsgericht hat ihrer Klage stattgegeben. Die Änderung der Funktionsbeschreibung sei formell rechtswidrig, weil hierfür nicht der Präsident der Universität, sondern das Präsidium der Universität zuständig sei. Die Änderung einer Funktionsbeschreibung sei keine beamtenrechtliche, sondern eine hochschulrechtliche Angelegenheit.
Das Bundesverwaltungsgericht wird über die bereits vom Berufungsgericht zugelassene und vom beklagten Land eingelegte Revision zu entscheiden haben.