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Suchergebnisse für „BVerwG 2 C 4.22“

Verfahrensinformationen zu BVerwG 2 C 4.22

Gegenstand des Revisionsverfahrens sind Vorschriften des Landes Bremen zur Besoldung von Professoren. Im Jahr 2012 beanstandete das Bundesverfassungsgericht die hessischen Vorschriften zur Professorenbesoldung (BVerfGE 130, 263). Auf diese Entscheidung reagierte das Land Bremen im Jahr 2013 mit der Einführung des Mindestleistungsbezugs für Professoren. Soweit Professoren bereits Leistungsbezüge gewährt wurden, gingen diese vollständig im Mindestleistungsbezug auf. Der Kläger, seit September 2008 Professor der Besoldungsgruppe W 2 an der Hochschule Bremen, hält die 2013 eingeführte Regelung von Mindestleistungsbezügen für verfassungswidrig. Die Regelung verstoße gegen das Prinzip der leistungsgerechten Besoldung. Sie führe zum rückwirkenden Entzug der Vergütung besonderer Leistungen trotz bestandskräftiger Zusage. Auch werde sie dem Alimentationsprinzip nicht gerecht. Eine dem Amt eines Professors entsprechende Alimentation sei auch für nicht überdurchschnittliche Leistungen sicherzustellen. Er erbringe allerdings Leistungen, die weit über dieses Maß hinausgingen. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil zurückgewiesen.

Möglicherweise ist die gesuchte Entscheidung noch nicht veröffentlicht.