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Suchergebnisse für „BVerwG 3 C 5.22“

Verfahrensinformationen zu BVerwG 3 C 3.22 u. a.

Untersagung der Eigenblutbehandlung durch Heilpraktiker

Die beiden Klägerinnen und der Kläger in den drei Verfahren sind Heilpraktikerinnen bzw. Heilpraktiker. Sie wenden sich gegen Verfügungen des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen, mit denen ihnen die Durchführung von Eigenblutbehandlungen untersagt wurde. Begründet wurden die Untersagungen mit einem Verstoß gegen das Transfusionsgesetz (TFG). Die Eigenblutbehandlungen beinhalteten eine Blutentnahme beim Patienten, die nach § 7 Abs. 2 TFG nur ärztliche Personen, nicht aber Heilpraktiker durchführen dürften.

Die gegen die Verfügungen gerichteten Klagen sind beim Verwaltungsgericht und in der Berufungsinstanz erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Durchführung der Eigenblutbehandlungen den Klägerinnen bzw. dem Kläger zu Recht untersagt worden sei. Die Blutentnahme im Rahmen dieser Behandlungen müsse nach dem Transfusionsgesetz durch eine ärztliche Person erfolgen. Die Ausnahmevorschrift des § 28 TFG, wonach das Transfusionsgesetz unter anderem auf homöopathische Eigenblutprodukte nicht anwendbar sei, greife vorliegend nicht ein. Ein homöopathisches Eigenblutprodukt im Sinne dieser Vorschrift liege nur vor, wenn es nach einem im Europäischen Arzneibuch oder in einem offiziell gebräuchlichen Arzneibuch eines Mitgliedstaats der Europäischen Union beschriebenen homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt werde. Dies sei bei den in Rede stehenden Behandlungen, bei denen dem Eigenblut lediglich homöopathische Arzneimittel oder Ozon beigemischt würden, nicht der Fall.

Mit ihren Revisionen machen die Klägerinnen und der Kläger unter anderem geltend, es komme für das Vorliegen eines homöopathischen Eigenblutprodukts im Sinne des § 28 TFG nicht darauf an, ob die Herstellungsweise im Europäischen Arzneibuch oder in einem Arzneibuch eines Mitgliedstaats beschrieben werde. Hierauf könne bereits deshalb nicht abgestellt werden, weil damit die Anwendbarkeit des Transfusionsgesetzes von den Entscheidungen Dritter abhängig gemacht werde. Zudem entstehe eine unübersichtliche Rechtslage, die rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genüge. Ausgehend vom Schutzzweck des Transfusionsgesetzes sei auch dann eine Ausnahme nach § 28 TFG zu bejahen, wenn es sich um eine dem homöopathischen Standard entsprechende, tradierte und gebräuchliche Form der Eigenbluttherapie handle. Anderenfalls komme es zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht der Berufsfreiheit der Heilpraktiker und zu ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen. 

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