Die Kläger begehren von der beklagten Bundesrepublik Deutschland jeweils die Erlaubnis zum Erwerb von 15 g des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung.
Ihre im Juni bzw. November 2017 gestellten Anträge auf Erteilung einer Erwerbserlaubnis nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) lehnte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im August 2018 ab. Die dagegen gerichteten Widersprüche der Kläger wies das Bundesinstitut im November 2018 zurück. Ihre Klagen sind vor dem Verwaltungsgericht Köln (Urteile vom 24. November 2020) und vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 2. Februar 2022) ohne Erfolg geblieben. Der Erteilung der beantragten Erlaubnis stehe der zwingende Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG entgegen. Eine Erwerbserlaubnis, die auf die Nutzung von Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung gerichtet sei, sei unvereinbar mit dem Zweck des Betäubungsmittelgesetzes, dem Schutz der menschlichen Gesundheit zu dienen. Die fehlende Erlaubnismöglichkeit verletze die Kläger nicht in ihrem durch das Grundgesetz gewährleisteten Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Mit der möglichen Inanspruchnahme eines zur Suizidhilfe bereiten Arztes oder einer Sterbehilfeorganisation und der Verwendung einer Kombination von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln stünden ihnen zumutbare Alternativen zur Verfügung, den Wunsch nach selbstbestimmtem Sterben zu verwirklichen.
Mit den vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger ihr Begehren vor dem Bundesverwaltungsgericht weiter.
BVerwG 3 C 8.22:
BVerwG 3 C 9.22: