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Verfahrensinformationen zu BVerwG 3 CN 1.22

Mindestabstand im öffentlichen Raum und Verbot von Ansammlungen durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (SächsCoronaSchVO) vom 17. April 2020, soweit diese im öffentlichen Raum einen Mindestabstand von 1,5 Metern anordnete (§ 2 Abs. 2) und – mit einem Genehmigungsvorbehalt – Ansammlungen von Menschen verbot (§ 3 Abs. 1 und 3).

Zur Begründung hat er geltend gemacht: Er sei mit vielen in der Verordnung vorgesehenen grundrechtseinschränkenden Maßnahmen nicht einverstanden gewesen und habe gemeinsam mit weiteren Personen seine Meinung dazu vor dem Haupteingang des zuständigen Staatsministeriums kundtun wollen. Zudem habe er sich mit zwei Personen in seiner Wohnung zusammensetzen wollen, um über die Maßnahmen zu debattieren und ein politisches Engagement zu planen. Beides sei ihm ohne vorherige Beantragung einer Ausnahmegenehmigung verwehrt gewesen. Den Mindestabstand wolle er einhalten. Da dies aber nicht ausnahmslos möglich sei, habe der Verordnungsgeber lediglich eine Soll-Vorschrift schaffen dürfen.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die Regelung über den Mindestabstand sei nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die in § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO geregelten Ausnahmen und wegen des gebotenen Ausschlusses zufälliger oder individuell unvermeidbarer Kontakte sei sichergestellt gewesen, dass vom Adressaten nichts Unmögliches verlangt werde.

Auch der in § 3 Abs. 3 SächsCoronaSchVO festgelegte Genehmigungsvorbehalt für Versammlungen sei unbedenklich. Er habe nicht gegen das Grundrecht der Versammlungsfreiheit verstoßen. Er habe sich nur auf die Einhaltung infektionsschutzrechtlicher Vorgaben gerichtet und Versammlungen nicht einer umfassenden und damit verfassungswidrigen Vorprüfung unterstellt. Sonstige Voraussetzungen, die vor einer Genehmigung zu erfüllen waren, seien nicht aufgestellt worden. Auch habe er entsprechend der zeitlichen Geltung der Verordnung nur für 13 Tage bestanden. Der Eingriff in die Versammlungsfreiheit sei verhältnismäßig gewesen. Angesichts der seinerzeit herrschenden Unsicherheit über die Übertragungswege und die Gefährlichkeit einer Infektion mit dem Coronavirus, fehlender Gegenmittel und der grundsätzlich empfohlenen Kontaktbeschränkung als Basisschutzmaßnahme habe es sich bei den in den nachfolgenden Verordnungen festgelegten Beschränkungen von Versammlungen in Ablauf und Umfang nicht offensichtlich um eine gleich geeignete, aber mildere Maßnahme gehandelt.

Schließlich sei auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz festzustellen, soweit nach § 3 Abs. 2 SächsCoronaSchVO u.a. Gottesdienste keiner Genehmigung bedurften. Bei Gottesdiensten mit bis zu 15 Personen seien im Gegensatz zu sonstigen Versammlungen in ihrer vielgestaltigen Ausprägung typischerweise nur geringe Infektionsgefahren zu erwarten.

Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision des Antragstellers.

Möglicherweise ist die gesuchte Entscheidung noch nicht veröffentlicht.