Der Kläger, ein anerkannter Umweltverband, begehrt die Aufhebung einer der beigeladenen Gemeinde erteilten Abweichung von den Zielen eines Regionalplans. Die Beigeladene plant die Ausweisung eines Gewerbegebiets für ein Logistikzentrum eines Lebensmittelunternehmens. Der Regionalplan legt auf der betreffenden Fläche eine Vorrangfläche für Landwirtschaft sowie Grünfläche/Sportanlagen fest. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage unzulässig, weil der Kläger weder nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz noch nach der Aarhus-Konvention klagebefugt sei. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Er macht geltend, durch eine rechtswidrige Zielabweichung, die in einem späteren Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan nicht mehr überprüft werden könne, würden seine Beteiligungsrechte nach der UVP- und der SUP-Richtlinie eingeschränkt. Zur Klärung dieser Fragen hält der Kläger u.a. eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union für erforderlich.