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Suchergebnisse für „BVerwG 4 CN 11.21“

Verfahrensinformationen zu BVerwG 4 CN 11.21

Der Antragsteller, ein anerkannter Umweltverband, wendet sich gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin zur Erweiterung einer von der Beigeladenen betriebenen Schweinehaltungsanlage.

Das Oberverwaltungsgericht hat den vorhabenbezogenen Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Der Plan genüge den Konkretisierungsanforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht. Der Antragsgegnerin komme es wesentlich darauf an, dass sich die Geruchsimmissionen in der Umgebung der Anlage zumindest nicht verschlechterten. Dies setze aber voraus, dass die in dem zugrundeliegenden Gutachten angenommenen Tierplatzzahlen nicht erhöht würden und die vom Gutachter zugrunde gelegte Abluftreinigungstechnik eingesetzt werde. Diese Parameter hätten in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt werden müssen. Der Mangel könne in einem ergänzenden Verfahren behoben werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt würden. Bis zur Fehlerbehebung bleibe der Plan aber unwirksam. Die Fehlerfolgenregelung des § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG mit der Möglichkeit, den Plan für nicht vollziehbar zu erklären, sei nicht anwendbar, vielmehr erfolge die Fehlerbehebung nach Maßgabe von § 214 Abs. 4 BauGB. Hiergegen richtet sich die Revision der Beigeladenen.

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