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Verfahrensinformationen zu BVerwG 4 CN 7.21

Überplanung eines ursprünglichen Dorfkerns als Dorfgebiet

Die Antragsteller wenden sich gegen einen Bebauungsplan, mit dem die Antragsgegnerin den ursprünglichen Dorfkern eines Ortsteils in seiner Struktur erhalten und vor einer ortsunüblichen Verdichtung bewahren will. Neben nicht bebaubaren Flächen für die Landwirtschaft sowie zwei Flächen für den Gemeinbedarf trifft der Bebauungsplan für die vorhandenen Gebäude eine Festsetzung als Dorfgebiet, wobei die Gärten als private Grundflächen ausgewiesen werden. Das Oberverwaltungsgericht hat den Bebauungsplan mit Ausnahme der Festsetzungen für den Gemeinbedarf für unwirksam erklärt: Die Festsetzung des Dorfgebiets entspreche nicht den Anforderungen des § 5 BauNVO und werde folglich der allgemeinen Zweckbestimmung eines Dorfgebiets nicht gerecht. Auf den betreffenden Flächen seien weder gemäß § 5 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in hinreichender Zahl und Größe die für ein Dorfgebiet wesensbestimmenden Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe vorhanden noch könnten sie dort untergebracht werden. Auf den als Dorfgebiet ausgewiesenen Flächen könne erkennbar nicht in ausreichender Zahl mit der Errichtung von Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe gerechnet werden, die geeignet wären, all jenen Flächen die diesem Baugebiet entsprechende Prägung zu geben. Höchstens drei der für eine Dorfgebietsprägung infrage kommenden Grundstücke eigneten sich für Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Vollerwerbsbetriebe; nur auf solche Stellen, nicht aber auf landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen komme es insoweit an. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts zugelassen.

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