Die Antragstellerin wendet sich als unmittelbar betroffene Grundstückseigentümerin gegen die Verlängerung einer Veränderungssperre. In der Ersatzbekanntmachung der Verlängerungssatzung wurde auf ein unzutreffendes Datum des Inkrafttretens der Veränderungssperre Bezug genommen. Während des gerichtlichen Verfahrens trat die angefochtene Satzung außer Kraft. Der Normenkontrollantrag blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist der als Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässige Antrag unbegründet. Die Satzung sei formell rechtmäßig. Die Geltungsdauer der Verlängerung der Veränderungssperre gehöre nicht zu den bekannt zu machenden Umständen. Der Hinweiszweck der Bekanntmachung sei erfüllt. Materiell-rechtlich sei die Planung erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB und keine unzulässige Verhinderungsplanung. Hiergegen richtet sich die Revision der Antragstellerin.