In zwei Revisionsverfahren geht es um die Frage, ob die Kläger für ihre im Gebiet der beklagten Gemeinde ausgeübte Tätigkeit als Kindertagespflegepersonen in den Jahren 2015 bis 2017 eine höhere Vergütung beanspruchen können.
Die Kläger haben mit der dem Erzgebirgskreis zugehörigen Beklagten Rahmenvereinbarungen zur Kindertagespflege geschlossen. Danach wird ihnen von der Beklagten ein monatlicher Aufwendungsersatz je betreutem Kind gemäß der Richtlinie zu Leistungen in Form von Kindertagespflege für den Erzgebirgskreis (RiLi Kindertagespflege) gezahlt. Nach der vertraglichen Vereinbarung dient der monatliche Aufwendungsersatz der Abdeckung des entstehenden Sachaufwandes und der erbrachten Förderungsleistung. Grundlage für die Höhe des Aufwendungsersatzes ist die vertraglich vereinbarte Betreuungszeit, wobei in der Regel von einer maximalen wöchentlichen Betreuungszeit von 45 Stunden ausgegangen wird (Vollzeitplatz). Nach der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Richtlinie betrugen die (nach § 23 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - SGB VIII -) zu gewährenden laufenden Geldleistungen an die Kindertagespflegeperson für eine ganztätige Betreuung (9 Stunden) an fünf Tagen in der Woche monatlich 485 €. Bei einer geringeren Betreuungszeit verringerte sich die laufende Geldleistung anteilig pro weniger betreuter Stunde. Die Kläger haben im Klageverfahren unter anderem beanstandet, dass der ihnen in den streitgegenständlichen Jahren gezahlte monatliche Aufwendungsersatz zu niedrig bemessen sei und ihnen eine von den Rahmenvereinbarungen abweichende höhere Geldleistung zustehe. Ihr mit den Klagen verfolgtes Begehren auf eine gesetzeskonforme Neubestimmung der Geldleistungen für die Jahre 2015 bis 2017 und Auszahlung der sich daraus ergebenden höheren Beträge hatte im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Dieses hat sich insbesondere darauf gestützt, dass eine höhere Vergütung nicht wegen der geschlossenen Rahmenvereinbarungen ausscheide. Bei diesen Vereinbarungen handele es sich um öffentlich-rechtliche Austauschverträge, die nichtig seien. Denn die Geldleistung der Beklagten und die Betreuungsleistung der Kläger müssten in einem angemessenen Verhältnis stehen, was nicht der Fall sei, wenn die vertraglich vereinbarte Geldleistung - wie hier - nicht den gesetzlichen Vorgaben (aus § 23 SGB VIII) entspreche. Letzteres folge daraus, dass die Geldleistung ohne eine nachvollziehbare Kalkulation festgesetzt worden sei, in welcher die beiden Bestandteile der Geldleistung jeweils ihrer Höhe nach bestimmt und gesondert ausgewiesen würden. Der geltend gemachte Anspruch der Kläger sei auch nicht verjährt oder verwirkt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der im jeweiligen Fall beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen Revision, welche das Oberverwaltungsgericht jeweils wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat.
BVerwG 5 C 10.21:
BVerwG 5 C 11.21: