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Verfahrensinformationen zu BVerwG 5 C 6.22

Kürzung der Kindertagesstättenförderung wegen Zuzahlungen durch die Eltern?

Die Klägerin ist als Trägerin der freien Jugendhilfe anerkannt und betreibt im Bereich des Beklagten drei Kindertagesstätten mit ca. 400 Betreuungsplätzen. Ihr Konzept sieht eine internationale (bilinguale) frühkindliche bzw. vorschulische Bildung vor, die einen höheren Personal(kosten)einsatz bedingt, als er in anderen Kindertagesstätten üblich ist. Diesen höheren Finanzbedarf deckt die Klägerin nicht durch Fördermittel, sondern durch Zuzahlungen der Eltern. Im Übrigen finanziert sie sich ganz wesentlich durch Leistungsentgelte in Form von Kostenerstattungen des Beklagten.

Das Landesrecht sieht vor, dass die Finanzierung von Tageseinrichtungen der Träger der freien Jugendhilfe auf der Grundlage einer - eine Rechtsverordnung ersetzenden - landesweiten Leistungsvereinbarung zwischen dem Land und den Trägern der freien Jugendhilfe über die zu erbringenden Leistungen und die Höhe der dafür anfallenden Kostenerstattungen erfolgt. Der Beitritt zu der Leistungsvereinbarung ist Voraussetzung der Finanzierung. Die im Streit stehende Leistungsvereinbarung (RV Tag) ist als öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Land und zwei Spitzenverbänden von freien Trägern der Jugendhilfe abgeschlossen worden. Auf dieser Grundlage erstattet der Beklagte den freien Trägern ca. 95 % ihrer Personal- und Sachkosten pro Tageseinrichtungsplatz. Die Klägerin gehört diesen Verbänden nicht an und war an der Aushandlung der Vereinbarung nicht beteiligt. Sie ist aber im Jahr 2006 der RV Tag beigetreten. Änderungen der RV Tag durch die vertragsschließenden Parteien gelten nach dieser mit Wirkung für alle beigetretenen Träger von Einrichtungen. Seit dem 1. September 2018 gilt als Folge einer Änderung der RV Tag, dass freie Träger mit den Eltern nur noch Zuzahlungen von maximal 90 Euro pro Kind und Monat inklusive 30 Euro für Frühstück und Vesper vereinbaren dürfen. Nachdem die Klägerin sich geweigert hatte, dieser Regelung nachzukommen, kürzte der Beklagte die monatlichen Zahlungen an die Klägerin. Ihre Klage und ihre Berufung blieben erfolglos.

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie vertritt insbesondere die - vom Beklagten nicht geteilte - Auffassung, dass Bundesrecht unter dem Gesichtspunkt der Pluralität von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen der Jugendhilfe einer Kürzung der landesrechtlich vorgesehenen Kindertagesstättenförderung entgegensteht, wenn Teil der Betreuungskonzeption des freien Trägers ein pädagogisches Konzept ist, das die Erhebung von höheren Zuzahlungen für die Kindertagesbetreuung von den Eltern erfordert.

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