Besitzeinweisung zum Zweck des vorzeitigen Baubeginns zur Errichtung einer LNG-Anschlussleitung von Brunsbüttel nach Hetlingen
Die Kläger begehren die Aufhebung des Besitzeinweisungsbeschlusses des Beklagten. Mit dem angegriffenen Beschluss hat der Beklagte die Beigeladene für den Bau und Betrieb der Energietransportleitung 180 Brunsbüttel-Hetlingen entsprechend den Vorgaben eines zu erwartenden Planfeststellungsbeschlusses in den Besitz von Teilen der im Eigentum des Klägers zu 1 stehenden landwirtschaftlichen Grundstücke eingewiesen. Der Kläger zu 2 ist Pächter eines dieser Grundstücke. Mit der vorzeitigen Besitzeinweisung ist es der Beigeladenen grundsätzlich möglich geworden, noch vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses und vor der Enteignung entsprechender Grundstücksteile der Kläger mit dem Bau der Anlage zu beginnen. Die Anlage stellt nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz einen Teil derjenigen Vorhaben dar, die durch den Aufbau einer LNG-Infrastruktur den Wegfall russischer Gaslieferungen kompensieren sollen.
Anlässlich des Verfahrens wird das Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit haben, zum Verfahren nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz sowie zur sogenannten vor-vorzeitigen Besitzeinweisung Stellung zu nehmen.