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Verfahrensinformationen zu BVerwG 7 C 2.22 u. a.

Der Kläger - eine anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung - begehrt die Verpflichtung des Bundesamts für Naturschutz, gegenüber der Betreiberin des Offshore-Windparks "Butendieck" Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz anzuordnen. Der Windpark liegt westlich vor der Insel Sylt innerhalb des Europäischen Vogelschutzgebiets „Östliche Deutsche Bucht“ sowie des Flora-Fauna-Habitat-Gebiets „Sylter Außenriff“ und umfasst 80 Windenergieanlagen.

Nach Auffassung des Klägers ist durch Errichtung und Betrieb des Windparks ein Umweltschaden entstanden, der insbesondere die Vogelarten Sterntaucher und Prachttaucher betreffe. Den Antrag des Klägers auf Anordnung von Sanierungsmaßnahmen lehnte das Bundesamt für Naturschutz ab. Nach derzeitigem Kenntnisstand könne nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der Windpark "Butendieck" erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Arten habe. Zudem entfalte die für den Windpark erteilte Genehmigung wegen der vorherigen Ermittlung nachteiliger Auswirkungen eine Legalisierungswirkung und die Betreiberin treffe kein Verschulden.

Widerspruch, Klage und Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts blieben erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob der Erfolg der Klage einer Umweltvereinigung auf Anordnung von Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz voraussetzt, dass die Vereinigung zuvor die Durchsetzung von Sanierungspflichten beantragt und zur Begründung des Antrags Tatsachen vorbringt, die den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

Mit Änderung des Geschäftsverteilungsplanes trägt das Verfahren nunmehr das Aktenzeichen BVerwG 10 C 3.23.

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