Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Wasserverbandsbeitrag.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2015 setzte der Beklagte für den Grundbesitz der Klägerin einen Beitrag für die Deichunterhaltung in Höhe von 376,50 € im Jahr 2015 fest. Die Klage gegen den Beitragsbescheid hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg.
Die dagegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Verbandssatzung des Beklagten aus dem Jahr 2004, der aus dem Zusammenschluss des 1998 gegründeten Neuhauser Deichverbandes (NDV) mit dem Unterhaltungsverband Krainke entstanden sei, sei nicht wegen fehlender Bestimmtheit nichtig. Insbesondere seien Aufgabe und Verbandsgebiet in der Satzung hinreichend bestimmt. Eine etwa unwirksame Festlegung des Verbandsgebiets des NDV habe nicht die Gesamtnichtigkeit der Satzung von 1998 zur Folge und insbesondere keine Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit des Verbandes durch seine Verbandsorgane und den Mitgliederbestand des NDV. Die Mitgliedschaft in einem Deichverband ergebe sich bereits unmittelbar aus dem Niedersächsischen Deichgesetz, das die Errichtung der Deichverbände durch Zusammenschluss der Deichpflichtigen durch besonderes Gesetz im Sinne des § 80 Wasserverbandsgesetz umfassend und abschließend regele. Schließlich habe die Klägerin einen Vorteil daraus, die Leistungen des Verbands in Anspruch nehmen zu können.
Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision der Klägerin.
Mit Änderung des Geschäftsverteilungsplanes trägt das Verfahren nunmehr das Aktenzeichen BVerwG 10 C 1.23.
BVerwG 7 C 6.21:
BVerwG 10 C 1.23: