Die klagende Stadt und das beigeladene Land streiten über die Zuordnung zweier Grundstücke in der Gemarkung Allstedt. Beide Grundstücke standen seit August 1937 im Eigentum des Landes Thüringen. Im April 1948 wurden sie im Zuge der Bodenreform zunächst der Landgut Allstedt GmbH übertragen und später in Eigentum des Volkes überführt. Mit Vermögenszuordnungsbescheiden vom 5. Dezember 1994 und vom 15. Mai 1995 wurde eines der Grundstücke der Klägerin zugeordnet. Mit Vermögenszuordnungsbescheid vom 24. Juni 1999 wurde das andere Grundstück der Gemeinde Wolferstedt zugeordnet, die 2010 im Zuge einer Gemeindegebietsreform Teil der Klägerin wurde. Mit Bescheiden vom 15. März 2019 übertrug die Beklagte die Grundstücke auf dessen Antrag an das beigeladene Land zurück. Das Verwaltungsgericht hat die Bescheide vom 15. März 2019 mit Urteilen vom 30. September 2021 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Bestandskraft der Bescheide vom 5. Dezember 1994, vom 15. Mai 1995 und vom 24. Juni 1999 stehe einer Rückübertragung der Grundstücke an das beigeladene Land entgegen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des beigeladenen Landes.
BVerwG 8 C 4.22:
BVerwG 8 C 5.22: