Der 1972 geborene Kläger befand sich nach der Scheidung seiner Eltern 1975 in mütterlicher Sorge. Nach ihrem Tod 1976 beantragte sein Vater die Übertragung des Erziehungsrechts auf sich. Er wies auf seinen kurz zuvor gestellten Ausreiseantrag hin und erklärte, der Kläger solle mit ihm ausreisen. Sein Antrag wurde abgelehnt und der Kläger 1977 in einer Pflegefamilie untergebracht. 1979 beantragten die Pflegeeltern die Adoption des Klägers. Sein Vater verweigerte die Einwilligung. Auf die Klage des zuständigen Referats Jugendhilfe hin wurde sie 1981 vom Kreisgericht Dessau ersetzt. 1982 beschloss der Jugendhilfeausschuss IV des Rates der Stadt Dessau die Annahme des Klägers an Kindes statt durch seine Pflegeeltern. Die Ehe der Pflegeeltern wurde 1983 geschieden. Das Erziehungsrecht wurde dem Adoptivvater zugesprochen. Wegen wiederholter Misshandlung des Klägers wurde dieser 1984 zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Vom 23. März 1984 an bis zum Erreichen seiner Volljährigkeit war der Kläger daraufhin in verschiedenen Kinderheimen, Spezialheimen und Jugendwerkhöfen untergebracht.
2014 beantragte der Kläger seine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen seiner Adoption, wegen der er heute noch unter schweren Gesundheitsschädigungen leide. Den Antrag lehnte der Beklagte 2019 ab, weil Adoptionen nicht der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung unterlägen. Seine Klage, mit der er seine Rehabilitierung wegen Zwangsadoption gemäß § 1 VwRehaG, hilfsweise nach § 1a VwRehaG erreichen wollte, hatte nur mit dem Hilfsantrag Erfolg. Mit seiner Revision wendet der Kläger sich gegen die Abweisung seines Hauptantrags durch das Verwaltungsgericht.