Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für mehrere zusammenhängende, in ihrem Eigentum stehende Grundstücke, die auf Grund eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit einem Nahversorgungszentrum bebaut sind. Die Grundstücke grenzen nicht unmittelbar an die beitragspflichtige Anbaustraße an, sondern sind mit ihr zum einen über eine auf Grund eines Durchführungsvertrags errichteten, dem öffentlichen Verkehr gewidmeten 67 m langen Straße, zum anderen über eine etwa 100 m lange in ihrem Eigentum stehende Privatstraße verbunden, die nur mit Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von bis zu 3,5 t befahren werden darf.
Das Verwaltungsgericht hob die angefochtenen Vorausleistungsbescheide teilweise auf. Das Oberverwaltungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Klägerin hin ab und hob die Bescheide vollständig auf, weil die Grundstücke durch die Erschließungsanlage nicht erschlossen seien. Bei der 100,85 m langen Privatstraße handele es sich nach natürlicher Betrachtungsweise um eine selbstständige Erschließungsanlage. Die nur 67 m lange, als öffentliche Straße gewidmete Anbindung des Nahverkehrszentrums sei erschließungsbeitragsrechtlich selbstständig, weil sie auf Grund eines Erschließungsvertrags errichtet worden sei. Dieser enthalte eine Regimeentscheidung, die die Anwendbarkeit des Erschließungsbeitragsrechts ausschließe. Dagegen hat die Beklagte die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie hält die Grundstücke der Klägerin für durch die Erschließungsanlage erschlossen.