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Verfahrensinformationen zu BVerwG 9 CN 2.22

Der Antragsteller wendet sich mit einem Normenkontrollantrag gegen die Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg im Breisgau vom 14. Dezember 2021, auf deren Grundlage die Stadt für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises Gebühren erhebt. Die Gebühren betragen für ein Jahr grundsätzlich 360 €. Für Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 4,21 m belaufen sie sich auf 240 €, für Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 4,70 m auf 480 €. Für ein halbes Jahr reduziert sich die Gebührenhöhe jeweils auf die Hälfte. Eine Ermäßigung oder einen Erlass der Gebühren sieht die Satzung für bestimmte Personengruppen oder aus Billigkeitsgründen vor.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat den Antrag, die genannte Satzung für unwirksam zu erklären, abgewiesen. Zur Begründung seiner Revision macht der Antragsteller geltend, die Satzung stehe mit der straßenverkehrsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Bewohnerparkgebühr und den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Ermächtigungen für den Erlass von Rechtsverordnungen nicht im Einklang. Die Verfolgung von Lenkungszielen des Klimaschutzes sei weder von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt noch durch das Verfassungsgebot des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen gerechtfertigt. Die Höhe der Bewohnerparkgebühren und deren Staffelung nach der Fahrzeuglänge verstoße gegen das Äquivalenzprinzip und das Gebot der Belastungsgleichheit. Die Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände seien ebenfalls von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt und verstießen gegen den Grundsatz der Privilegienfeindlichkeit des Straßenverkehrsrechts.

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