Der Antragsteller, der Eigentümer von Grundstücken ist, die an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen sind, wendet sich mit einem Normenkontrollantrag gegen § 4 Abs. 2 der Schmutzwassergebührensatzung (SGS) des Antragsgegners in der zum 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Fassung der 2. Änderungssatzung vom 6. Dezember 2016.
Zur Deckung des Herstellungsaufwands für seine Schmutzwasserbeseitigungsanlage erhob der Antragsgegner zunächst Anschlussbeiträge. Mit Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Erhebung von hypothetisch festsetzungsverjährten Anschlussbeiträgen wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot verfassungswidrig sei. Daraufhin hob der Antragsgegner noch nicht bestandskräftige Anschlussbeitragsbescheide auf und zahlte die auf ihrer Grundlage entrichteten Beiträge zurück. Außerdem änderte er seine Schmutzwassergebührensatzung und legte für die Jahre 2017 und 2018 Verbrauchsgebühren fest, die je nachdem, ob ein Anschlussbeitrag gezahlt worden war oder nicht, 3,30 €/m3 (§ 4 Abs. 1 SGS) oder 4,35 €/m3 betrugen.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg lehnte den Normenkontrollantrag des Antragstellers ab, soweit er § 4 Abs. 2 SGS betraf. Zur Begründung seiner vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Umfang zugelassenen Revision macht der Antragsteller geltend, die Festlegung höherer Verbrauchsgebühren für diejenigen, die zu Anschlussbeiträgen nicht mehr herangezogen werden könnten, verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den Gleichheitssatz. Sie stelle außerdem eine unzulässige Umgehung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 dar. Denn die kalkulatorische Umwandlung der nicht mehr erhebbaren Beiträge in Gebühren komme faktisch einer Beitragspflicht gleich.