Der Kläger begehrt Zugang zu einer Weisung des (damaligen) Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof zum Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Landesverrats gegen Mitarbeiter der Organisation "N.org", zu dem Schriftverkehr hierzu sowie zu den vom Bundesamt für Verfassungsschutz und dem Generalbundesanwalt zu diesem Komplex gefertigten Gutachten.
Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) finde keine Anwendung. Die begehrten Unterlagen seien ein Abbild der Ermittlungsakte des Generalbundesanwalts und unterfielen den dem IFG vorrangigen Regelungen der Strafprozessordnung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin blieb vor dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. Der Bundesjustizminister handele in Ausübung seines Weisungsrechts aus §§ 146, 147 Nr. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in einem konkreten Ermittlungsverfahren mangels materieller Verwaltungstätigkeit nicht als "Behörde" im Sinne des § 1 Abs. 1 IFG. Auch ein Anspruch aus dem Grundrecht auf Informationsfreiheit sowie ein konventionsrechtlicher Anspruch aus Art. 10 EMRK schieden aus.
Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision des Klägers.